Zwingend notwendiger Statuteninhalt bei einer GmbH
Der zwingend notwendige Statuteninhalt einer GmbH richtet sich nach Artikel 776 des Obligationenrechts und umfasst im Wesentlichen vier Punkte, welche im folgenden Beitrag erläutert werden.
Statuteninhalt einer GmbH
Das Gesetz unterscheidet zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Statuteninhalt sowie über Bestimmungen, die nur verbindlich sind, sofern sie in den Statuten Aufnahme gefunden haben (bedingt notwendiger Statuteninhalt). Die vorgeschriebenen Punkte finden sich in Art. 776 OR, die bedingt notwendigen dagegen in Art. 776a OR. Als fakultativer Statuteninhalt werden Regelungen bezeichnet, die bloss eine Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen darstellen oder Regeln, die auch in einem Reglement oder einem Gesellschafterbindungsvertrag hätten festgehalten werden können.
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1. Die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
Die Firma einer Gesellschaft ist deren Name, welcher im Rahmen der Grundsätze der Firmenbildung frei gewählt werden kann. Der Zusatz “GmbH” ist zwingend vorgeschrieben. Bei Geschäftskorrespondenz, auf Bestellscheinen sowie auf Rechnungen ist der Firmenname vollständig und unverändert anzugeben.
2. den Zweck der Gesellschaft;
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann sowohl einen wirtschaftlichen wie auch einen nichtwirtschaftlichen Zweck beinhalten. Unzulässig sind allerdings rechts- oder sittenwidrige Zwecke.
3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile;
Das Stammkapital muss gemäss Art. 773 OR mindestens CHF 20’000 betragen und der Nennwert eines Stammanteils mindestens CHF 100, wobei dieser im Fall einer Sanierung herabgesetzt werden kann (Art. 774 Abs. 1 OR).
4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
In den Statuen muss eine Regelung enthalten sein, wie die Gesellschaft Bekanntmachungen an die Gesellschafter oder an Dritte vollzieht. Normalerweise sehen die Statuten vor, dass dies durch schriftliche Mitteilung oder Publikation im SHAB erfolgt. Denkbar ist auch die Bekanntmachung per Fax, per Mail oder sogar nur auf der Homepage.
Gewisse Veröffentlichungen müssen allerdings von Gesetzes wegen im SHAB erfolgen.
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