Zweigniederlassung Schweiz – welche Rechtsformen sind zur Gründung zugelassen?
Eine Zweigniederlassung Schweiz kann sowohl von inländischen wie auch von ausländischen Unternehmen gegründet werden. Die Hauptniederlassung hat in der Regel die Rechtsform einer AG, GmbH oder Genossenschaft. Nach herrschender Praxis sind auch weitere Rechtsformen zur Gründung zugelassen.
Zweigniederlassung Schweiz
Die Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich gesehen, ein abhängiger Teil einer Hauptniederlassung ist (vgl. Blogbeitrag). Aus Sicht der Hauptniederlassung dient die Zweigniederlassung dazu, die Geschäftstätigkeit an weiteren Standorten als am Hauptsitz anzubieten.
Schweizer Gesellschaften können Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland gründen. In der Regel hat die Hauptniederlassung die Rechtsform einer AG, GmbH oder einer Genossenschaft (vgl. Art. 641, 778a und 836 OR). Zur Gründung zugelassen sind nach herrschender Praxis auch die kaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaft (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, S. 743). Die allgemeine Voraussetzung ist, dass ein ein kaufmännisches Unternehmen i.S.v. Art. 934 OR vorliegt. Damit ist die Zweigniederlassung bei der einfachen Gesellschaft und der nicht kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaft ausgeschlossen.
Ausländische Gesellschaften
Ausländische Unternehmen können in der Schweiz Zweigniederlassungen gründen, die auch Schweizer Recht unterstehen (Art. 160 Abs. 1 IPRG). Lässt die ausländische Rechtsordnung die Gründung einer Zweigniederlassung im eigenen Land zu, so kann diese Gesellschaft in der Regel auch in der Schweiz eine Zweigniederlassung gründen.
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