Woran sich Angestellte während der Planung der Selbständigkeit halten müssen?
Personen, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit planen, werden viele Vorbereitungen und Abklärungen bereits während des bisherigen Arbeitsverhältnisses vornehmen. Es stellt sich die Frage, ob das überhaupt erlaubt ist und wenn ja, in welchem Umfang?
Nach dem Schweizerischen Arbeitsrecht gibt es nichts dagegen einzuwenden, wenn Sie den Übergang in die Selbständigkeit nach Feierabend und an Wochenenden vorbereiten – sofern Sie dann am Arbeitsplatz nach wie vor die verlangte Leistung erbringen. Sollte die Arbeitsleistung allerdings drastisch abnehmen oder die Vorbereitungsarbeiten während der Arbeitszeit erledigt werden, verletzen Sie die Treuepflicht. Dies kann im schlimmsten Fall gar zu einer fristlosen Entlassung führen.
In vielen Arbeitsverträgen wird festgehalten, dass für Nebenbeschäftigungen eine Bewilligung des Vorgesetzten erforderlich ist. Diese Bewilligung bezieht sich jedoch vor allem auf politische Ämter oder ehrenamtliche Tätigkeiten, die Arbeitnehmer zum Teil während der Arbeitszeit beanspruchen. Von Gesetzes wegen sind ganz klar bezahlte Nebenerwerbstätigkeiten verboten, die den Arbeitgeber konkurrenzieren. Zudem ist es Ihnen verboten im Betrieb Ihres Arbeitgebers Mitarbeiter abzuwerben oder Firmenkunden über Ihr künftiges Unternehmen zu informieren.
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