Wollen Sie eine GmbH gründen? – Das müssen Sie über die GmbH wissen
Überlegen Sie sich ein eigenes Unternehmen zu gründen? Vielleicht ist eine GmbH die richtige Rechtsform dafür. Die GmbH die gebräuchlichste Gesellschaftsform der Schweiz. Dies liegt hauptsächlich daran, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und die Gesellschafter einer Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen unterliegen.
GmbH gründen einfach erklärt
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Schweizer Gesellschaftsform, die in Art. 772 OR geregelt ist. Bei der GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann demnach in eigenem Namen klagen und verklagt werden. Zu den wesentlichen Merkmalen einer GmbH gehört ihr Gesellschaftsvermögen: das Stammkapital. Anders als Aktiengesellschaften können GmbH’s bereits mit einem Mindestkapital von CHF 20’000 gegründet werden. Die geringeren Kapitalerfordernisse erleichtern die Gründung erheblich. Die Rechtsform der GmbH eignet sich für die Gründung eines gewinnorientierten Unternehmens. Wenn Sie also Gedenken mit ihrem Unternehmen Profite zu erzielen, ist die GmbH vielleicht das richtige für Sie.
Wer eine GmbH gründen will sollte sich der Vor- und Nachteile dieser Rechtsform bewusst sein.
Vorteile einer GmbH
Einer der grössten Vorteile der GmbH liegt darin, dass sich die Haftung nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter erstreckt, sondern vielmehr auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Sollten die Geschäfte also wider Erwarten nicht gut verlaufen und die GmbH Konkurs gehen, ist das Vermögen der Anteilseigner bzw. der Firmengründer vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Dies ist der Hauptgrund, weshalb sich die GmbH in der Schweiz grosser Beliebtheit erfreut. Besonders in Krisenzeiten bietet das Wissen, dass sie nicht mit privaten Mitteln für Gesellschaftsschulden haften, Gründern eine gewisse Sicherheit. Ein weiterer Vorteil der GmbH besteht darin, dass die Gesellschafter einer Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber dem Unternehmen trifft, welche auch die Möglichkeit eines statutarischen Konkurrenzverbots umfasst. Gerade junge und innovative Firmen haben in der Regel ein Interesse darin die (Gründungs-)Mitglieder an die Gesellschaft zu binden.
Nachteile einer GmbH
Die geringe Mindestkapitalanforderung ist zwar eine der wesentlichen Stärken der GmbH, sie kann sich allerdings auch als problematisch erweisen. Weil sich auch die Anspruchsgruppen des tiefen Startkapitals bewusst sind, werden sie für grössere Investitionen allenfalls zusätzliche Sicherheiten verlangen. Die GmbH eignet sich daher vor allem für kleine und mittlere Unternehmen. Grosse Gesellschaften bevorzugen hingegen in der Regel die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Verglichen mit anderen Gesellschaftsformen ist die GmbH ausserdem relativ stark gesetzlich reguliert. Ebenso wie die Aktiengesellschaft unterliegt die GmbH ferner der Doppelbesteuerung. Das bedeutet, dass ein Gewinn sowohl durch die Gesellschaft als auch durch die von einer Ausschüttung profitierenden Personen versteuert werden muss.
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Guten Tag
ich möchte eine 1-Mann GmbH gründen. Weiterhin möchte ich aber in meinem Angestelltenverhältis bei welchem ich zu 70% arbeite bleiben. Welche Ansprüche betreffend Krankheit und Unfall ergeben sich mit der neuen Situation da ich ja in beiden Fällen angestellt bin.
(Voraussetzung ist das mein jetziger Chef mit der GmbH Gründung einverstanden ist.)
Vielen Dank
Maik
Guten Tag
Falls Sie in einem Anstellungsverhältnis stehen, sind Sie allgemein an die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gebunden. Sie dürfen keine Geschäftsgeheimnisse verwenden und den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren (Art. 321a Abs. 3 und 4 OR). Eine Verletzung der Treuepflicht könnte schlimmstenfalls zur (fristlosen) Kündigung führen.
Ein Konkurrenzverbot ist üblicherweise durch eine Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag abgesichert. Das bedeutet, dass Sie eine Summe X CHF als Strafe bezahlen müssten, wenn Sie das Konkurrenzverbot missachten. Dem Arbeitgeber muss nicht einmal ein Schaden entstanden sein, es ginge nur um die Verletzung des Konkurrenzverbotes an sich.
Für die Frage der Unfallversicherung müssen Sie Ihre jeweilige Unfallversicherung direkt anfragen, da wir Ihre Police nicht kennen.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 1 und 2 UVV).
Freundliche Grüsse
MLaw Beat Schüpbach
Guten Tag
Ich hätte ein Frage bezüglich Stammkapital – kann der Gründer die CHF 20K von einem priviaten Darlehen das auf Kapitaleinzahlungskonto einzahlen, GmbH gründen und sobald das Geld auf das Geschöftskonto überwiesen wurde diese CHF 20K dem Darlehensgeber zurückzahlen? Ist dies rechtlich legal?
Besten Dank
MFG
Inno
Guten Tag
Eine solche Transaktion würde gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen (Art. 793 Abs. 2 OR). Die Einlage- bzw. Liberierungspflicht des Gesellschafters lebt in diesem Falle wieder auf (siehe hierzu insbesondere BGE 109 II 128 E. 2).
Freundliche Grüsse
Simon Husi