Wirtschaftliche Vereine – Legal oder Lücke?
Viele namhafte Organisationen wie die FIFA, der TCS und die Dachverbände der grossen Wirtschaftsprüfungsfirmen sind in der Vereinsform organisiert. Obwohl das Zivilgesetzbuch einen ideellen Zweck vorschreibt, existieren viele wirtschaftliche Vereine in der Schweiz. Wie lassen sich Rechtssatz und Wirklichkeit vereinen?

«Wirtschaftlich» kurz erklärt
Beim Begriff Verein kommt als erstes der lokale Sport- oder Tanzclub in den Sinn. In der Schweiz gibt es aber viele Vereine die einen Millionenumsatz erzielen und tausende Mitglieder haben. Entgegen dem Ursprungsgedanken der ideellen Zweckbestimmung, verfolgen diese Vereine zumindest sekundär profitorientierte Ziele. Diese Institutionen werden gemeinhin als wirtschaftliche Vereine bezeichnet. Als wirtschaftlich gilt ein Verein, wenn er entweder einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder wenn er ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Ein wirtschaftlicher Zweck liegt vor, wenn den Vereinsmitgliedern konkrete Geldwerte Vorteile erwachsen. Insbesondere wenn der Verband über eine grosse Infrastruktur verfügt, um eine aktive Rolle im Wirtschaftsleben zu spielen. Der Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens setzt eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit voraus. Mit dem Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes geht die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister einher (Art. 934 Abs. 1 OR).
Vereinbarkeit mit dem Gesetz
Gemäss Art. 60 Abs. 1 ZGB müssen wirtschaftliche Vereine einen ideellen – nicht wirtschaftlichen – Zweck verfolgen. Weiter muss ein Verein der ein kaufmännisches Unternehmen betreibt sich ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Zudem ist es Vereinen verboten einen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen und gleichzeitig ein kaufmännisches Unternehmen zu betreiben (Art. 91 HRegV). Das Bundesgericht hat im Jahre 1964 im Fall «Alex Martin» entschieden, dass die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks zulässig ist, wenn der Verein nicht gleichzeitig ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Damit wollte das Bundesgericht die Gerichtspraxis an die Rechtswirklichkeit anpassen.
Es ergeben sich vier mögliche Konstellationen:
- Ideeller Zweck ohne kaufmännisches Unternehmen: Entspricht dem Grundtyp des Vereins. Dieser nicht-wirtschaftliche Verein ist zulässig und muss nicht ins Handelsregister eintragen werden.
- Ideeller Zweck und kaufmännisches Unternehmen: Dabei handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein, der ins Handelsregister eingetragen werden muss.
- Wirtschaftlicher Zweck ohne kaufmännisches Unternehmen: Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese Form des wirtschaftlichen Vereins entgegen dem Gesetzeswortlaut zulässig ist. Der Verein muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
- Wirtschaftlicher Zweck und kaufmännisches Unternehmen: Diese Kombination ist dem Entscheid des Bundesgerichts zufolge unzulässig.
In der Praxis kann es schwierig sein diese Abgrenzung vorzunehmen. Es muss für jeden Verein einzeln entschieden werden, ob er die gesetzlichen Kriterien erfüllt.
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