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Wie betreibe ich jemanden (Betreibung einleiten)?

Bevor Sie gegen einen Schuldner Betreibung einleiten, sollten Sie ihn zuerst mahnen, da dies oft kostengünstiger ist. Es besteht aber keine allgemeine Pflicht des Gläubigers, den Schuldner zuerst zu mahnen.

Das Betreibungsbegehren ist beim zuständigen Betreibungsamt einzureichen. Normalerweise befindet sich der Betreibungsort am Wohnsitz des Schuldners. Wenn es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder eine betreibungsfähige Personengesellschaft handelt, ist der Sitz des Unternehmens massgebend (Ordentlicher Betreibungsort, SchKG 46).

Sobald das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren empfangen hat, erlässt es den Zahlungsbefehl an den Schuldner.

Ab dem Zeitpunkt, wo der Schuldner vom Zahlungsbefehl Kenntnis nimmt, hat er 10 Tage Zeit, Recht vorzuschlagen (Rechtsvorschlag erheben). Durch den Rechtsvorschlag bringt der Schuldner die Betreibung zum Stillstand.

Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, muss der Gläubiger den Richter anrufen. Sofern der Gläubiger über eine schriftliche Schuldanerkennung verfügt (z.B. ein schriftl. Vertrag mit Unterschrift des Schuldners), kann er die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Schuldner kann diese nur abwenden, wenn er Gründe geltend macht, welche die Schuldanerkennung entkräften oder Mängel am Verfahren darlegen. Gelingt ihm dies, liegt es am Gläubiger, die Anerekennungsklage zu erheben. Es wird dann in einem Zivilprozess entschieden, ob die Forderung tatsächlich besteht. Im umgekehrten Fall muss der Schuldner (im Zivilprozess) auf Aberkennung der Forderung klagen.

Verfügt der Gläubiger nicht über eine schriftliche Schuldanerkennung (und auch nicht über ein gerichtliches Urteil), kann er den Rechtsvorschlag nur durch gerichtliche Klage (Anerkennungsklage) beseitigen.

Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag oder kann dessen Wirkung durch gerichtliches Urteil oder eine schriftliche Schuldanerkennung entkräftet werden, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen. Das Einleitungsverfahren ist dadurch abgeschlossen und es kommt zur eigentlichen Vollstreckung, d.h. Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners bzw. Konkurs des im Handelsregister eingetragenen Schuldners inkl. Verwertung und Verteilung des Erlöses.

Wichtig: Die Betreibungskosten hat der Gläubiger dem Betreibungsamt vorzuschiessen. Sofern er mit seiner Forderung durchdringt, erhält er den Vorschuss am Ende des Verfahrens zurückerstattet. Durch Schuldbetreibung wird ferner die Verjährung der Forderung unterbrochen.

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28 Kommentare zu “Wie betreibe ich jemanden (Betreibung einleiten)?

  1. Hallo zusammen

    Ich habe diesbezüglich eine kurze Frage. Um euch das kurz darzulegen, eine ehemalige Mitbewohnerin hat damals Ihren Job verloren und ist in Schulden gefallen. Durch langjährige Freundschaft habe ich mich bereit erklärt Ihr beim Zahlen der Miete zu helfen, mit der Voraussetzung, dass Sie im Sommer eine Arbeit sucht und mir den Betrag sofort zurückzahlt. Dies geschah jedoch nicht, und trotz mehrmaligem auch schriftlichen Mahnen hat Sie nie gezahlt. Es wurde telefonisch ein Abkommen getroffen, dass Sie eine Ratenzahlung macht und die erste überweisung im März tätigt. Bis heute ist nichts passier, Handyabo wurde gekündigt und Sie ist umgezogen ohne die neue Adresse anzugeben (haben wir jetzt aber gefunden). Wir haben Sie erneut ermahnt und es wurde ignoriert.

    Nun die Frage, ist es möglich eine Betreibung einzureichen ohne schriftliche Schuldenanerkennung? Ich habe mehrere Zeugen welche an der Verhandlung beteiligt waren und auch von der Person versichert bekamen dass Sie mir das zurück zahlt.

    Aber reicht das aus?

    Liebe Grüsse
    Nina

    • Guten Tag

      Die Betreibung einreichen können Sie auf jeden Fall. Wenn die andere Partei aber Rechtsvorschlag erhebt, müssen Sie beweisen können, dass die Schuld auch wirklich besteht. Hier finden Sie viele Informationen darüber: Betreibung

      Freundliche Grüsse und viel Erfolg

      Walter Regli

    • Hallo Zusammen

      wenn ich den Namen und Nachnamen der betreibenden Person kenne aber nicht weiss wo sich sein Wohnsitz befindet, wie kann ich das herausfinden?

  2. Guten Tag,
    welche Möglichkeiten habe ich, meine Betreibung durchzusetzen, wenn das Betreibungsamt mich nach dem 5-fachen misslungenen Zustellversuch informiert, der Schuldner sei zwar noch in der Gemeinde wohnhaft (registriert), sei aber bei der angegebenen Adresse ausgezogen?
    Es handelt sich um Schulden von über 500 CHF, einen rechtsgültigen Beweis habe ich auch.
    Beste Grüsse,
    Denis

    • Guten Tag

      Sofern Sie den Aufenthaltsort (z.B. Arbeitsort) des Schuldners kennen, können Sie auch eine Betreibung nach Art. 48 SchKG am Aufenthaltsort des Schuldners einleiten. Am Besten legen Sie dem Betreibungsbegehren eine Kopie der Rückweisung des anderen Betreibungsamtes bei, damit der Nachweis erbracht ist, dass eine Zustellung des Zahlungsbefehles am ordentlichen Betreibungsort nicht möglich war. Wenn weder der Aufenthaltsort noch der neue Wohnort des Schuldners eruiert werden kann, können Sie die Betreibung auch am letzten bekannten Wohnsitz durchführen (es sind jedoch entsprechende Nachweise zu erbringen, dass der neue Aufenhalts- resp. Wohnort nicht euriert werden konnte), d.h. die Betreibung wird im sogenannten Ediktalverfahren geführt und sämtliche Zustellungen an den Schuldner werden mittels Publikation im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) vollzogen. Diesfalls erhalten Sie aber höchstens einen Verlustschein, welcher Ihnen ermöglicht in den nächsten 20 Jahren erneut die Betreibung einzuleiten, sofern der Aufenthaltsort des Schuldners bekannt wird.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  3. Guten Tag

    Ich habe eine Frage. Meine Untermieter schulden mir seit 1,5,2013 Geld für meine Möbel (Total über CHF 3´000,–) Wir hatten eine Teilzahlung vereinbart und dass ich bis Ende 2013 alles Geld habe. Bis jetzt habe ich lediglich CHF 500,– bekommen (in 2 Rate, über Monate verteilt). Wie kann ich dieses Geld eintreiben? Wenn ich sie betreibe, und sie dann z.B. wieder einen kleinen Teil bezahlen, muss ich die Betreibung dann jeweils neu einreichen, oder ist die Betreibung automatisch über den ganzen Betrag und läuft so lange, bis der ganze Betrag bezahlt wird?

    Besten Dank,

    maya

    • Guten Tag

      Sie können Ihren Untermieter betreiben. Sofern er keinen Rechtsvorschlag erhebt, wird sein Einkommen gepfändet und Sie erhalten Ihr Geld direkt vom Betreibungsamt – vorausgesetzt es sind nicht noch andere Gläubiger vorhanden, welche Ihre Betreibung bereits vorher eingereicht haben. Die Pfändung läuft jeweils ein Jahr. Danach erhalten Sie über den allfalls noch ausstehenden Betrag einen Verlustschein, welcher 20 Jahre gültig ist, d.h. Sie können Ihre Forderung innert 20 Jahren nochmals durch eine erneute Betreibung geltend machen.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  4. Hallo zusammen
    Mein emaliger Kolleg hat mir mal vor 2 Jahren 300Fr. vorgeschossen im Ausgang.
    Wir haben abgemacht das ich den nägsten Ausgang bezahle. Nachher haben wir den Kontakt verlohren wegen Heirat etc von im. Jetzt will er mich betreiben und schrib mir er hat mich mehrmals versucht anzurufen was nicht stimmt und er habe einen Kollege als Zeuge was auch nicht stimmt der für in aussagt. Der Kolleg war zwar dabei aber hat nichts mit der sache zu tun gehabt. Wäre das Rechtskräftig ich denke nicht oder.

    • Guten Tag

      Grundsätzlich ist eine Geldschuld eine Bringschuld, was heisst, dass Sie das Geld ihm bringen müssten. Der Beweis hierfür liegt aber bei Ihrem Kollege ob Sie ihm Geld schulden.
      Falls er dies nicht kann, steht Aussage gegen Aussage und es liegt im Ermessen des Richters einen Entscheid zu fällen. Eine Betreibung ist hingegen jederzeit möglich – unabhängig davon, ob die Schuld effektiv besteht oder nicht.

      Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt auf zu suchen, welcher im Schuld- und Konkursrecht spezialisiert ist und bei einer allfälligen Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben.

      Beste Grüsse
      Nadja Mehmann

  5. Grundsätzlich macht eine Betreibung natürlich Sinn, wenn alle anderen Mittel und Wege einer aussergerichtlichen Einigung ins Leere gingen. Ich empfehle, bei Unstimmigkeiten mit dem Schuldner neutrale Inkassoexperten zu beauftragen. So kann in vielen Fällen nämlich eine Betreibung vermieden werden. Bei einer gerichtlichen Geldeintreibung entstehen letztlich Kosten, die vermieden werden können. Der Gang vor Gericht kostet zudem auch eine Handvoll Nerven und Zeit. Ich würde immer zuerst alle Möglichkeiten ausschöpfen, doch noch eine einvernehmliche, aussergerichtliche Lösung zu finden.

  6. Immer mehr Unternehmen gehen dazu über, ihr Forderungsmanagement an ein externes Inkassounternehmen zu übertragen. Das hat mehrere Gründe: zum einen ist die Wahrscheinlichkeit auf einen schnellen Inkassoerfolg deutlich höher, zum anderen gewinnen Gläubiger dadurch Zeit für ihr Kerngeschäft. Besonders kleinen Unternehmen und Betrieben fehlten einfach das Know-how und die Zeit, um die Geldeintreibung selbst in die Hand zu nehmen.

  7. Es ist immer ärgerlich und sehr zeitaufwendig, wenn ein Kunde seine Beiträge nicht bezahlt. Doch jeder sollte seine offenen Forderungen in jedem Fall einfordern. Vergeht zu viel Zeit, wird es immer schwieriger. Inkassoarbeit ist jedoch wichtig, um die eigene Liquidität zu erhalten. Wer Hilfe bei der Geldeintreibung braucht, sollte sich auf jeden Fall an einen Experten wenden.

  8. Guten Tag

    Meine Untermieterin ist mit der Zahlung von rund zweieinhalb Monatsmieten in Verzug bzw. bei mir verschuldet. Obwohl sie mir mündlich immer wieder zusichert, das Geld baldmöglichst zu überweisen, ist schon länger nichts mehr gekommen und die Schulden häufen sich kontinuierlich an.

    Ich habe ihr nun eine schriftliche Mahnung mit 10-tägiger Zahlungsfrist sowie Androhung der Kündigung des Untermietverhältnises auf Ende des Monats und Einleitung rechtlicher Schritte überreicht.

    Ihre Eltern, welche sie primär finanzieren, sind ausserhalb von Europa wohnhaft und meine Untermieterin ist zum Studieren in der Schweiz, voraussichtlich mindestens bis im kommenden Sommer.

    Aufgrund dieser Umstände wollte ich mich vorgängig informieren, was ich im Falle einer weiterhin ausbleibenden Zahlung für Möglichkeiten hätte (allfällige Betreibung)? Wie sieht es mit dem Umstand aus, dass sie nur temporär in der Schweiz wohnt und durch ihre Eltern finanziert wird?

    Besten Dank und freundliche Grüsse
    Hauke

    • Guten Tag

      Sie können die Untermieterin auf jeden Fall am (allenfalls neuem) Wohnort resp. Aufenthaltsort betreiben, unabhängig davon, ob sie sich nur temporär in der Schweiz aufhält. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Betreibung in einem Verlustschein endet, wenn sie über kein eigenes Einkommen/Vermögen verfügt. Sofern es sich bei der Untermiete übrigens über ein möbiliertes Zimmer handelt, beträgt die Kündigungsfrist gemäss Gesetz 2 Wochen (Art. 266e OR).

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  9. hallo zusammen.
    aufgrund fehlender mietzins – zahlungen meines ehem. mitbewohners habe ich einen schuldschein in höhe von knapp 4000chf . leider kann ich meinen ehem. mitbewohner nicht betreiben, da er sich im kanton zh abgemeldet, aber nirgends (soviel ich weiss) angemeldet hat.
    bin mir 1000% sicher, dass sich dieser schlechte mensch noch in der schweiz aufhält.

    wie komme ich dennoch an mein geld ?

    • Guten Tag

      Sie können es über ein Inkassobüro oder einen Anwalt versuchen.
      Am Besten fragen Sie beim Betreibungsamt über die verschiedenen Möglichkeiten an.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  10. Es macht schon Sinn, ein professionelles Inkassobüro mit der Geldeintreibung zu beauftragen. Unterm Strich sind diese Arbeiten meist erfolgreicher und schaffen den Vorgang schneller von der Bühne. Es gibt günstige Inkassoangebote, wo sich sogar die Eintreibung kleinerer offener Forderungen rechnet.

  11. Wichtig ist allerdings, dass man sich auch für das richtige Inkassobüro entscheidet. Es ist gibt grosse Unterschiede in der Inkassobranche und diese liegen bei Weitem nicht nur bei den Inkassokosten. Auch Seriosität und Kompetenz sind leider oft sehr unterschiedlich. Da sollte man in jedem Fall das Inkassounternehmen seines Vertrauens vorher genau durchleuchten – am besten durch einen Experten.

  12. Guten Tag,

    Meine Ex schuldet mir cirka um die 4000-5000 Chf von ausgeliehenen Geld da sie über ihrem Einkommen lebt und ich es zu spät bemerkt habe. Ich habe Verträge wo beide Parteien unterschrieben haben vom ausgeliehenen Geld bis cirka 2000Chf. Kann ich sie trotzdem betreiben auf die 4000-5000 Chf und falls sie einen Rechtsvorschlag macht die Schriftlichen Beweise auf 2000Chf zeigen? Habe ich Chancen mein ganzes Geld zurückzubekommen oder nur den betrag über die Schriftlichen beweise?

    Vielen Dank für ihre Hilfe weil es für mich doch recht kompliziert ist.

    • Guten Tag

      Die unterzeichneten Verträge stellen provisorische Rechtsöffnungstitel dar, weswegen die Eintreibung dieser Gelder wahrscheinlich relativ einfach sein könnte (Nachdem Rechtsvorschlag erhoben wurde, das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung beim zuständigen Gericht einreichen). Die restlichen Forderungen müssten Sie m.E. auf dem normalen Zivilrechtsweg geltend machen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  13. Guten Tag
    Ich betreibe einen Onlineshop. Anfangs habe ich Waren geliefert per Rechnung. Zu 90% war das problemlos. Die anderen 10% hingegen sind ein grosses Problem. Bei diesen 10% wurden meistens alle Mahnungen ignorriert. Die folgenden Betreibungen wurden zum Teil auch ignorriert. Bei einigen musste die Polizei aktiv werden. Betrugsfälle hat es leider auch gegeben. Einer hat mal im Namen seines Nachbars auf Rechnung bestellt. Erst durch die IP-Zuweisung wurde der wahre Besteller ausfindig gemacht. Das Ergebnis war eine Verurteilung wegen Betrugs und eine saftige Busse. Letzten Endes musste ich Rechnungszahlung wieder einstellen. Der Ärger war einfach zu gross. Für den Grossteil der Betreibungen bekommt man Verlustscheine, die zum späteren Zeitpunkt erneut betrieben werden können. Es ist schade das so viel Missbrauch mit Rechnungszahlung gemacht wird. Ich rate jedem Shop-Betreibet davon ab. Per Vorkasse schläft man viel besser.

  14. Guten Tag,

    Habe meiner Schwester über drei Jahre Finanziell unterstützt, weil sie mir leid getan hat, sie war auf eine schiefe Bahn geraten….
    Regelmässig habe ihr unter dem Armen gegriffen damit sie Ihre Wohnung und Existenz nicht verliert.!
    Habe ihr damals sogar soweit geholfen damit sie ihre Schulden zurück bezahlt damit ihr nichts mehr im weg steht, da sie Job bedingt keine Betreibungen haben sollte, wir reden hier über sehr viel Geld.!
    Mein fehler war das ich mit ihr keine schriftliche vereinbarung gemacht habe, es ist schliesslich meine Schwester gewesen.!
    Jetzt wo es ihr Finanziell besser geht, will sie nicht mehr davon wissen und bestreitet alles.
    Ich habe mir selber schon Notizen gemacht wann ich ihre was ausgeliehen habe, sie will nicht mehr davon hören.
    Sie ist soweit gegangen das sie mich blockiert hat, damit ich zu ihr kein kontakt mehr haben kann.
    Wie gehe ich hier am besten vor?.
    Mfg

    • Guten Tag

      Hierbei rate ich Ihnen, sich mit einem Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Schuldbetreibungsrecht zu kontaktieren. Grundsätzlich können Sie aber eine Betreibung einleiten, auch ohne schriftliche Belege beizulegen. Sie müssen lediglich den Grund der Forderung angeben. Dabei laufen Sie aber das Risiko, dass Ihre Schwester Rechtsvorschlag erheben würde. Danach müssten Sie Rechtsöffnung verlangen, wozu Sie mindestens eine schriftliche Schuldanerkennung benötigen würden.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  15. Guten Tag.

    Ich habe einen Vertrag mit einem ehemaligen guten Freund gemacht betr. Darlehensvertrag zurückzubezahlen inner 4 Jahre das war im 2018 und nun bezahlt er nichts nach mehrmaligen Mahnungen immer nicht nichts.
    Kann ich Ihn Betreiben. Denn der geschuldete Betrag ist nicht gerade wenig. Es ist ein fünfstelliger Betrag!!

    Vielen Dank für Eure Hilfe
    Freundliche Grüße

    • Guten Tag

      In der Schweiz kann grundsätzlich jede Person betrieben werden. Dies ist selbst dann möglich, wenn die betreibende Person tatsächlich gar keinen Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Betrages hat. Somit können Sie den aus dem Darlehensverhältnis offenen Betrag ohne Weiteres in Betreibung setzen.

      Falls Sie einen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen haben, verfügen Sie damit sogar über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel und werden Ihre Forderung voraussichtlich durchsetzen können.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

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