Wie ändert man den Zweck einer Gesellschaft?
Der Gesellschaftszweck ist Richtlinie für die Geschäftspolitik und zwingender Inhalt bei einer Eintragung in das Handelsregister bei sämtlichen Gesellschaftsformen. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks muss beim zuständigen Handelsregisteramt angemeldet werden.
Bestandteil der Statuten
Bei der AG und der GmbH ist der Gesellschaftszweck zwingender Bestandteil der Statuten (Art. 626 Ziff. 2 und Art. 776 Ziff. 2 OR). In den Statuten kann der Zweck mehr oder weniger ausführlich formuliert werden, solange er eindeutig und bestimmt ist. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks benötigt eine Statutenänderung. Eine Statutenänderung kann aber nur von der Generalversammlung der AG (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR) oder Gesellschafterversammlung bei der GmbH (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 1 OR) beschlossen werden. Der Beschluss benötigt mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte / Stammkapitals, sofern die Statuten keine strengeren Bestimmungen enthalten (Art. 704 Abs. 1 und 808b Abs. 1 OR). Die Statutenänderung ist durch einen Notar öffentlich zu beurkunden.
Personengesellschaften
Der Zweck beschreibt auch bei den Personengesellschaften die Tätigkeit, welche die Firma konkrekt ausübt. Bei der Einzelfirma muss jede Änderung des Gesellschaftszweck vom Inhaber beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Wird der Zweck einer Kollektivgesellschaft geändert muss die Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter erfolgen (Art. 556 Abs. 1 OR). Bei der Kommanditgesellschaft muss die Anmeldung ebenfalls durch sämtliche Gesellschafter – auch den Kommanditären – erfolgen.
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