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Wenn bei einer Aktiengesellschaft CHF 50‘000 des Kapitals eingezahlt sind, haften dann die Gründer solidarisch?

aktualisiert am 20. Dezember 2012

Die einzige Pflicht der Aktionäre ist die Liberierungspflicht gemäss Art. 680 OR. Deshalb haften die Gründer nur im Umfang ihrers Aktienanteils.

Im Rahmen dieses Beitrages wird angenommen, dass das Aktienkapital in der Höhe des gesetzlichen Minimums festgelegt worden ist. Dies sind nach Art. 621 OR CHF 100’000. Da die Haftung nur im Umfang des bereits gezeichneten Aktienkapitals besteht, müssen die Gründer nur im Rahmen von Art. 680 und 681 OR für den Verlust aufkommen. Sie haften aber nicht solidarisch.

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