Was ist eine Kommanditgesellschaft?
Die Kommanditgesellschaft ist eine grundsätzlich personenbezogene Gesellschaft die einen wirtschaftlichen Zweck beabsichtigt.
Grundlagen zur Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft ist eine Abwandlung der Kollektivgesellschaft. Die gesetzliche Regelung befindet sich in den Artikeln 594 ff des Obligationenrechts. Nebst den unbeschränkt haftenden Komplementären gibt es auch Kommanditäre die nur bis zu einem bestimmten Betrag haften. Die Komplementäre können nur natürliche Personen sein, Kommanditäre dagegen sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dies ergibt sich aus Art. 594 Abs. 2 OR. Mit der Möglichkeit der begrenzten und der unbegrenzten Haftung kann eine Verbindung von unterschiedlichen Gesellschaftern ermöglicht werden. Zum einen Personen die in erster Linie eine Kapitalbeteiligung wünschen, auf der anderen Seite die Komplementäre, welche sich sowohl mit ihrem Kapital als auch mit ihrer Arbeitskraft für das Unternehmen einsetzen.
Kommanditgesellschaft weist grundsätzlich personenbezogene Elemente auf
Die Kommanditgesellschaft weist sowohl Merkmale einer Personengesellschaft auf, als auch einzelne Elemente einer Kapitalgesellschaft. Die beiden Gesellschafterarten haben aufgrund ihrer unterschiedlich starken Beteiligung an der Gesellschaft auch verschieden weit ausgestaltete Rechte. So hat ein unbeschränkt haftender Komplementär logischerweise mehr Rechte als der nur beschränkt haftende Kommanditär.
Die Haftung ist der wesentlichste Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftertypen. Die Komplementäre haften für die Schulden der Gesellschaft subsidiär, persönlich, unbeschränkt und mit all ihrem Vermögen. Kommanditäre dagegen haften nur bis zu dem gegen aussen kundgegebenen Betrag. Dieser Betrag wird als Kommanditsumme bezeichnet. Intern haften die Kommanditäre allerdings bis zur Höhe der sogenannten Kommanditeinlage. Diese Einlage bezeichnet die Höhe der Betrages zu der sich ein Kommanditär gegenüber der Gesellschaft verpflichtet hat. Kommanditeinlage und Kommanditsumme müssen gemäss Gesetz nicht in jedem Fall übereinstimmen obwohl dies in der Regel der Fall sein dürfte.
Die Kommanditgesellschaft hat in der Schweiz aktuell nur eine schwache Verbreitung, denn häufig wird stattdessen die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Kollektivgesellschaft gewählt
Guten Tag
Ich möchte eine 1-Personen-GmbH (vollständig etabliert, inkl. MWSt) nun für ein paar Jahre “ruhen” lassen (nur Gesellschafter, keine Angestellten, keine Aktivitäten, verwertbare Aktiven sind vorhanden) ohne sie aufzulösen, damit ich sie später bei Bedarf wieder “reaktivieren” kann, falls ich dies möchte. Was muss ich in Bezug auf HRA, Zefix, ESTV, SVA, SUVA, Bank alles unternehmen?
Guten Tag
Betreffend HRA/Zefix haben Sie nichts zu unternehmen. Eine Steuererklärung (inkl. MwSt.-Erklärung) samt Jahresabschluss muss dennoch eingereicht werden. Bestenfalls informieren Sie die SVA darüber, dass in diesen Jahren keine Löhne ausbezahlt werden, damit Sie für die zuvor ausbezahlten Löhne keine Akontorechnungen erhalten.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob