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Was ist eine Einzelfirma oder ein Einzelunternehmen? Ein rechtlicher Überblick

Wer sich in die Selbständigkeit wagt, tut dies oft in Form eines Einzelunternehmens (auch als Einzelfirma oder im Volksmund als Selbstständiger bekannt). Das heisst, dass eine einzelne Person direkt ein Geschäft führt und dazu keine spezifische Gesellschaft (z.B. eine GmbH oder AG) gründet. Die Person stellt Kapital zur Verfügung, vertritt gegen aussen ihr Geschäft und trägt das unternehmerische Risiko alleine.

Rechtliche Bestimmungen zur Einzelfirma

Es gibt kein gesammeltes “Recht der Einzelunternehmens” o.ä. (anders als z.B. das Aktienrecht für die AG), denn für alle Einzelpersonen gelten grundsätzlich die selben Bestimmungen, ob sie nun in Form eines Einzelunternehmens geschäftstätig sind oder anderweitig ihr Einkommen verdienen. Der Unternehmer ist in der Organisation seines Einzelunternehmens somit relativ frei. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit sind jedoch trotzdem diverse Bestimmungen aus verschiedenen Bereichen zu beachten. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Themenbereiche dargestellt:

Gründung:

Bei der Gründung eines Einzelunternehmens sind keine zwingenden Gesetzesbestimmungen (z.B. zu Mindestkapital) zu beachten und es ist kein formeller Gründungsakt notwendig. Das Einzelunternehmen entsteht sozusagen automatisch, wenn die eine Person selbständig eine Geschäftstätigkeit aufnimmt. Die Gründungskosten sind entsprechend tief (bei STARTUPS.CH ab CHF 199 inkl. Beratung)

Haftung:

Der Einzelunternehmer haftet immer persönlich und unbeschränkt. Das heisst, er hat für sämtliche Schulden seiner Einzelfirma auch mit seinem persönlichen (Privat)Vermögen einzustehen. Auch eine klare Trennung in der Buchhaltung zwischen Geschäft und Privatem ändert an dieser Tatsache nichts. Je nach Situation haftet sogar der Ehegatte für Schulden des Einzelunternehmens mit.

Handelsregister:

Erwirtschaftet eine Einzelunternehmung einen Jahresumsatz von CHF 100’000 oder mehr muss sie ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 36 der Handelsregisterverordnung). Unterhalb dieser Grenze kann man sich freiwillig eintragen lassen. Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, etc.) sind von der Eintragungspflicht generell ausgenommen.

Firmenname:

Spätestens im Rahmen der Handelsregisteranmeldung muss man sich auch mit dem Namen seines Einzelunternehmens beschäftigen. Mehr dazu im entsprechenden Blogbeitrag.

Buchführung:

Sobald eine Einzelfirma einen jährlichen Umsatz von mind. CHF 500’000 hat, ist sie gemäss den Regeln von Art. 957 ff. OR buchführungspflichtig. Dann muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Inventar und Erfolgsrechnung geführt werden. Selbständigerwerbende mit einem jährlichen Umsatz von unter CHF 500’000 müssen auch Buch führen, aber lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage. Auch aus dem Steuerrecht (ordentliche Steuern und/oder Mehrwertsteuern) ergeben sich sogenannte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Die Steuerbehörden verlangen für die Steuererklärung eine gewisse Nachweisbarkeit der Geschäftszahlen. Somit empfiehlt es ich in jedem Fall zumindest eine einfache Buchhaltung zu führen.

Revision:

Ein Selbständigerwerbender unterliegt keiner Revisionspflicht.

Umwandlung:

Eine Einzelfirma kann später jederzeit in eine AG oder eine GmbH unmgewandelt werden. Die Details dazu finden Sie hier.

Haben Sie eine innovative Geschäftsidee, die Sie gerne umsetzen möchten? Die Experten von STARTUPS.CH stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie in berufliche Selbständigkeit.

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