Was ist eine Einpersonen-AG
Seit dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts ist die Gründung einer Einpersonen-AG problemlos möglich. Allerdings gilt es dabei einige Dinge zu beachten.
Einpersonen-AG
Artikel 625 des Obligationenrechts sieht vor, dass eine Aktiengesellschaft “durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen” gegründet werden kann. Dabei ist auch die Gründung durch eine einzelne Person zulässig. Allerdings ist eine Unterscheidung zu machen zwischen einer Einpersonen-AG und einem Alleinaktionär. Ausschliesslich die Einpersonen-AG haftet für die Schulden der Gesellschaft, nicht aber der Alleinaktionär. Damit kann der Alleinaktionär sein Risiko beschränken.
Rechtlicher Vorteil darf nicht ausgenutzt werden
Allerdings darf dieser rechtliche Vorteil nicht durch den Alleinaktionär missbraucht werden. Widerspricht die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Einpersonen-AG dem Prinzip von Treu und Glauben, so kann auch direkt auf den Alleinaktionär und dessen Vermögen Bezug genommen werden (Durchgriff). Deshalb hat der Alleinaktionär strikt darauf zu achten, dass er sein Geschäfts- und Privatvermögen sauber voneinander trennt. Als rechtsmissbräuchlich wird die Konstellation angesehen, bei der die Gründung einer AG den ausschliesslichen Zweck hat, die Vermögenswerte vom Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Die Selbständigkeit wird auch dann nicht beachtet, wenn die AG nur zu Umgehung von Grundstückgewinnsteuern errichtet worden ist.
Aktienrechtliche Vorschriften sind zu beachten
Grundsätzlich kann sich eine Einpersonen-AG auf ihre juristische Selbständigkeit berufen. Wichtig ist aber, dass die aktienrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und deshalb auch beispielsweise jährlich eine Generalversammlung abgehalten und auch ein Verwaltungsrat gewählt wird.
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Guten Tag,
ich habe eine Frage: Wenn eine GmbH oder AG ein Bankkonto hat, und man lässt die GmbH löschen, aber man vergisst das Konto zu löschen/leeren:
Wem gehört das Geld auf dem Konto? Und könnte so ein Konto jahrelang unbemerkt liegen bleiben, obwohl es die GmbH längst nicht mehr gibt?
Guten Tag
Das ist in der Praxis eher unüblich, da die GmbH nicht einfach gelöscht werden kann. Sie muss liquidiert werden und anhand dieses Liquidationsprozesses sind die Liquidatoren auch dafür verantwortlich, die Schulden der GmbH zu befriedigen und die Konten aufzulösen. Zudem wird wohl die Bank früher oder später reagieren, da die Liquidation der GmbH ja auch öffentlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wird.
Wir bieten neu auch Liquidationen von GmbH’s und AG’s an. Sie können die Liquidation sogleich online in Auftrag geben.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser