Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Was ist eine Bürgschaft?

Bei einer Bürgschaft handelt es sich um einen Vertrag, der eine Forderung im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners absichern soll. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften.

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, in dem sich eine Person (Bürge) dazu verpflichtet, die Schuld eines anderen (Schuldner) gegenüber dem Geldgeber (Gläubiger) zu begleichen. Der Vertrag kommt zwischen dem Schuldner und dem Bürgen zustande und ist in der Regel unentgeltlich. Falls eine Bank als Bürge agiert können aber Gebühren fällig werden. Es werden verschiedene Arten der Bürgschaft unterschieden, welche in Art. 492 – 512 OR geregelt sind.

Einfache Bürgschaft

Die einfache Bürgschaft ist der Normalfall und begründet nur eine subsidiäre Haftung für den Bürgen. Das heisst, der Bürge muss nur bezahlen, wenn der Schuldner dies nicht kann, weil schon Schuldscheine gegen ihn bestehen, der Schuldner in Konkurs gefallen ist, er Nachlassstundung erhalten oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat (Art. 495 Abs. 1 OR). Der Bürge kann zudem verlangen, dass allfällig vorhandene Pfandrechte vorgängig verwertet werden (Art. 495 Abs. 2 OR).

Beispiel: Bürgt etwa Alain gegenüber Berta für eine Schuld von Christoph, muss Alain den offenen Betrag nur bezahlen, wenn dieser bei Christoph wegen Zahlungsunfähigkeit nicht eingetrieben werden kann.

Schadlos- und Ausfallbürgschaft

Bei der Schadlos- und Ausfallbürgschaft muss der Bürge nur im Falle des definitiven Ausfalls des Schuldners bezahlen. Ein definitiver Ausfall wird angenommen, wenn der Gläubiger einen definitiven Verlustschein für die betreffende Forderung gegenüber dem Hauptschuldner besitzt (Art. 495 Abs. 3 OR).

Beispiel: In diesem Fall müsste Alain nur bezahlen, wenn Berta einen definitiven Verlustschein für die Forderung von Christoph besitzt.

Solidarbürgschaft

Bei der Solidarbürgschaft haften der Schuldner und der Bürge solidarisch d.h. gleichermassen und gleichzeitig für die offene Forderung. Der Gläubiger kann den Bürgen in diesem Fall sogar vor dem Hauptschuldner belangen. Einzige Voraussetzungen sind, dass die Forderung fällig ist und der Schuldner erfolglos gemahnt wurde oder seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich ist (Art. 496 OR).

Beispiel: Ist die Forderung fällig, kann Berta das Geld direkt von Alain verlangen.

Gemeinsame Mitbürgschaft

Eine gemeinsame Mitbürgschaft liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen gleichzeitig für die Hauptschuld bürgen. Die Haftung eines Mitbürgen kann dabei unter Umständen von jener der anderen Mitbürgen abhängen. Als Sonderfall der Mitbürgschaft gibt es die Nebenbürgschaft, dort wissen die Mitbürgen nichts voneinander und verbürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Forderung (Art. 497 f. OR).

Beispiel: In diesem Falle würde neben Alain noch eine weitere Person für die Schuld von Christoph bürgen.

Nachbürgschaft

Ein Nachbürge haftet nicht für den Schuldner selbst, sondern für dessen Bürgen. Die Haftung des Nachbürgen ist subsidiär zu jener des Bürgen. Es entsteht also quasi eine Kette von Bürgschaften. Wenn der Schuldner nicht zahlen kann zahlt der Bürge, falls dieser die Schuld auch nicht begleicht, haftet der Nachbürge (Art. 498 Ab. 1 OR).

Beispiel: Falls Alain ebenfalls nicht zahlen würde, könnte Berta auf eine weitere Person zurückgreifen, wenn eine Nachbürgschaft vorliegt.

Rückbürgschaft

Bei der Rückbürgschaft haftet eine Person dem Bürgen für die Regressforderung, die er gegenüber dem Schuldner hat. Muss also der Bürge für den Schuldner einspringen und kann das Geld auch später nicht von diesem zurückfordern, hat er gegenüber dem Rückbürgen einen Anspruch dafür (Art. 498 Abs. 2 OR).

Beispiel: Bezahlt Alain die Forderung, weil Christoph zahlungsunfähig ist und liegt eine Rückbürgschaft vor, kann Alain den Betrag von einer dritten Person (Rückbürge) einfordern.

Haben Sie eine innovative Geschäftsidee, die Sie gerne umsetzen möchten? Die Experten von STARTUPS.CH stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie in berufliche Selbständigkeit.

» Blog» Online gründen

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert