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Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Verwirkung?

Wer Forderungen vor Gericht geltend machen will, muss sichergehen, dass diese weder verjährt noch verwirkt sind. Obwohl sie im Alltag häufig als Synonyme verwendet werden, handelt es sich bei der Verjährung und der Verwirkung um zwei verschiedene Rechtsbegriffe, die unterschiedliche Folgen nach sich ziehen.

Unterschied Verjährung und Verwirkung

Wer im Geschäftsleben Forderungen auf dem Gerichtsweg durchsetzen muss, sieht sich mit einer Vielzahl von Fristen, darunter auch Verjährungs- und Verwirkungsfristen, konfrontiert. Wird eine Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht, heisst es nicht selten, diese sei verjährt oder verwirkt. Obschon die Verjährung und Verwirkung in der Praxis häufig als Synonyme verwendet werden, handelt es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute, die voneinander abgegrenzt werden müssen.

Die Verjährung

Die Verjährung bewirkt, dass die Forderung infolge Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden kann. Grundsätzlich besteht die Forderung aber auch nach Eintritt der Verjährung weiter. Nur wenn der Schuldner im Gerichtsverfahren die Einrede der Verjährung erhebt, unterbleibt die Durchsetzung der Forderung. Weist der Schuldner nicht explizit auf die eingetretene Verjährung hin, wird er vor Gericht zur Begleichung verpflichtet werden. Das Gericht ist nicht berechtigt, die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern nur auf ausdrückliche Einrede des Schuldners hin. Weil die Forderung auch nach Eintritt der Verjährung noch besteht, ist der Gläubiger im Falle einer späteren Begleichung durch den Schuldner auch nicht ungerechtfertigt bereichert. Verjährungsfristen können ruhen oder unterbrochen werden.

Die Verwirkung

Anders als bei der Verjährung bewirkt der Zeitablauf bei der Verwirkung den Untergang der Forderung. Wo der Gesetzgeber Verwirkungsfristen festgesetzt hat, wollte er sicherstellen, dass die Forderung gänzlich dahinfällt. Die Unterscheidung zwischen Verjährung und Verwirkung ist aber nicht immer einfach, denn selbst der Gesetzgeber verwendet die Begriffe nicht einheitlich. Erleichterung für Rechtssuchende schafft der Umstand, dass die Gerichte Verwirkungsfriste von Amtes wegen zu beachten haben. Diese müssen demnach nicht einredeweise geltend gemacht werden. Verwirkungsfristen können nicht ruhen oder unterbrochen werden.

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