Wann ist eine Massenentlassung zulässig?
Wird einer bestimmten Anzahl Arbeitnehmender desselben Betriebs innert 30 Tagen gekündigt, liegt eine Massenentlassung vor. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Arbeitnehmerschaft konsultieren und einen Sozialplan erstellen.

In Krisenzeiten können Arbeitnehmer gezwungen sein Mitarbeiter zu entlassen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Ab einer bestimmten Anzahl von Kündigung liegt eine Massenentlassung vor, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Mindestzahl an Entlassungen
Von einer Massenentlassung wird gesprochen, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen Kündigungen ausspricht, die einen der folgenden Schwellenwerte überschreiten (Art. 335d OR):
- mindestens 10 Arbeitnehmende in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmende beschäftigen,
- mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmende in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmende Beschäftigen,
- mindestens 30 Arbeitnehmende in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmende beschäftigen.
Zudem darf der Grund für die Kündigung nicht in der Person des Arbeitnehmenden liegen. Das bedeutet, dass die Kündigung nicht aufgrund eines Fehlverhalten des Arbeitnehmenden erfolgen darf. Vielmehr müssen wirtschaftliche Überlegungen, wie die Kosteneinsparung zur Sicherung des Fortbestands des Betriebs, Grund für die Entlassungen sein.
Arbeitgeber trifft eine Konsultationspflicht
Der Arbeitgeber kann die Massenentlassung nicht einfach vornehmen, sondern muss zuvor die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder die gesamte Arbeitnehmerschaft konsultieren. Die betroffenen haben dann die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder die Folgen gemildert werden können. In Unternehmen mit starkem Zusammenhalt erklären sich die Mitarbeitenden dann oft bereit, Lohnreduktionen in Kauf zu nehmen bis es der Unternehmung wirtschaftlich wieder besser geht. Die für die Entscheidung relevanten Auskünfte muss der Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Namentlich sind das (Art. 335f OR):
- die Gründe der Massenentlassung,
- die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll,
- die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
Erstellung eines Sozialplans
Der Arbeitgeber muss ferner auch dem kantonalen Arbeitsamt schriftliche Anzeige über die Massenentlassung erstatten. Das Arbeitsamt unterstützt den Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden dabei eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ausserdem muss der Arbeitgeber einen Sozialplan erstellen, um die Folgen der Massenentlassung zu lindern (Art. 335h und Art. 355i OR).
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