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Wann gilt man sozialversicherungsrechtlich als “selbständig erwerbstätig”?

Die Unterscheidung zwischen selbständig erwerbend und unselbständig erwerbend ist wichtig. Es ergeben sich daraus eventuell gewichtige Unterschiede bei den Sozialversicherungen. Je nach Erwerbstätigkeit ist man von gewissen Beiträgen befreit.


 
Als “selbständig erwerbend” im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt eine Frau oder ein Mann, wenn

  • sie unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, und
  • in unbhängiger Stellung sind sowie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selber tragen.

Demgegenüber gilt als unselbständig erwerbstätig, wer seine Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis ausübt und vom Arbeitgeber Lohn bezieht.
Die Ausgleichskasse beurteilt im Einzelfall, ob eine Person in Bezug auf die jeweils fragliche Tätigkeit als selbständig erwerbstätig gilt. Für die Beurteilung sind nicht – wie z.B. im Steuerrecht – die vertraglichen, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Merkmale eines Selbständigerwerbenden sind folgende Punkte:

  • Auftritt nach aussen mit eigenem Firmennamen
  • Persönliche Tragung des wirtschaftlichen Risikos
  • Freie Wahl der eigenen Betriebsorganisation
  • Tätigwerden für mehrere Auftraggeber

Alle Personen, die in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen AHV, IV und EO Beiträge bezahlen. Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, müssen keine ALV und  Unfallversicherungs-Beiträge bezahlen. Zudem sind sie vom Obligatorium der beruflichen Vorsorge (BVG) befreit.
 
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2 Kommentare zu “Wann gilt man sozialversicherungsrechtlich als “selbständig erwerbstätig”?

  1. Gibt es bekannte Kriterien, nach denen eine Selbständigkeit wieder aberkannt wird?
    Ist z.B. ein jährlicher Gewinn zwingend nötig – oder umgekehrt gefragt: Wenn man die ersten Jahre keinen Gewinn in einer neu gegründeten Einzelfirma erzielt, läuft man dann Gefahr, dass der Status “selbständig erwerbend” von der Ausgleichskasse aberkannt wird?

    Von Bekannten habe ich die Aussage gehört, dass auch das Steueramt eine Selbständigkeit anzweifelt, wenn kein Gewinn erzielt wird. Stimmt das wirklich? Wenn ja, was sind die möglichen Konsequenzen?

    • Grüezi Herr Kamber

      In der Sozialversicherung gilt als selbständig erwerbend, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt. Es gibt keine klaren Kriterien sondern wird von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich beurteilt. Sie finden hier einige Informationen dazu. Ob die Einzelunternehmung Gewinn erzielt oder nicht spielt sozialversicherungstechnisch keine Rolle. Es kann jedoch sein, dass das Steueramt die Tätigkeit als Hobby einstuft und somit die Ausgaben nicht mehr abzugsberechtigt sind.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

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