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Vorvertragliche Haftung: culpa in contrahendo

Wer bei Vertragsverhandlungen seine vorvertraglichen Pflichten verletzt, kann selbst dann haftbar gemacht werden, wenn später kein Vertrag zustande kommt. Diese vorvertragliche Haftung wird als culpa in contrahendo bezeichnet.

«Ich schulde dir nichts, schliesslich haben wir keinen Vertrag abgeschlossen.» – So oder ähnlich versuchen sich regelmässig Leute ihren Verpflichtungen zu entziehen. Obschon weit verbreitet, ist diese Aussage nicht korrekt. Wer bei Vertragsverhandlungen seine vorvertraglichen Pflichten verletzt hat, kann dank culpa in contrahendo selbst dann haftbar gemacht werden, wenn es nicht zum Vertragsabschluss kommt.

Haftung für Vertragsverhandlungen

Nicht immer sind Vertragsverhandlungen fruchtbar. Die Gründe dafür sind vielfältig. Sei es, weil sich die Parteien nicht über den Kaufpreis einigen können, der Kaufgegenstand nicht hält, was er verspricht oder sich die Parteien nicht mehr verstehen: das Frustrationspotential ist hoch. Wenn die Vertragsverhandlungen scheitern, sind viele versucht, bereits getroffene Auslagen als Schaden bei der anderen Partei geltend zu machen. Um derartige Situationen zu regeln, wurde das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo entwickelt. Die culpa in contrahendo (dt. Verschulden bei Vertragsverhandlungen) regelt die vorvertragliche Haftung im Rahmen von Vertragsverhandlungen. Obschon im Gesetz nicht explizit geregelt wird die culpa in contrahendo in Rechtsprechung und Lehre als eigenständiger Haftungstatbestand anerkannt.

Voraussetzungen der Haftung

Nur weil der Vertragsabschluss fehlschlägt, haften die Parteien einander noch nicht für bereits getroffene Aufwendungen. Vielmehr setzt die Schadenersatzpflicht aus culpa in contrahendo die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen, wonach eine schuldhafte Pflichtverletzung einen Schaden adäquat kausal verursacht haben muss, voraus. Die vorvertragliche Haftung knüpft an das Gebot von Treu und Glauben an, indem sie von der Grundidee ausgeht, dass sich die Parteien im Rahmen von Vertragsverhandlungen loyal zu verhalten haben. Unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss kommen den involvierten Parteien bereits im Verhandlungsstadium gewisse Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu. Eine Haftung aus culpa in contrahendo kann etwa bestehen, weil eine Partei mutwillig Tatsachen verschweigt, die für die Gegenpartei relevant sind oder wenn die Verhandlungen ohne ernsthafte Absichten zum Vertragsabschluss geführt werden.   

Anspruch auf Schadenersatz

Sind die Voraussetzungen der culpa in contrahendo erfüllt, hat die betroffene Partei Anspruch auf Schadenersatz. Zu ersetzen ist das negative Vertragsinteresse. Das bedeutet, dass die geschädigte Partei so zu stellen ist, wie wenn die Vertragsverhandlungen gar nicht erst stattgefunden hätten. Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo verjähren gemäss Rechtsprechung nach der Frist von Art. 60 OR und somit innert drei Jahren.

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