Vorsteuerabzug und Abrechnungsarten der Mehrwertsteuer (MWST)
Damit ein Unternehmen den Vorsteuerabzug vornehmen kann, muss sie im MWST-Register eingetragen sein. Die mehrwertsteuerpflichtige Person darf die Vorsteuer in Abzug bringen, wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.
Empfehlenswert ist es, den Nachweis mit der Originalrechnung zu erbringen. Sofern eine Rechnung fehlt, kann der Nachweis aber auch auf andere Weise erbracht werden. Der Steuerpflichtige kann den Nachweis auf beliebige Art ebringen.
Bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer wird zwischen zwei verschiedenen Varianten unterschieden. Offensichtliche Vor- oder Nachteile bestehen zwischen diesen beiden Abrechnungsarten keine. Die Entscheidung hängt meistens von der Art und Grösse des Unternehmens ab.
- nach vereinbartem Entgelt: Die Leistungen werden bei der Abrechnung nach vereinbartem Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode besteuert, in der die Rechnung erstellt wurde. Die Abrechnung nach vereinbartem Entgelt wird vom Gesetz vorgeschrieben. Der Nachteil besteht darin, dass die Steuer bereits in der Periode der Rechnungsstellung geschuldet ist, auch wenn die Zahlung beim Steuerpflichtigen erst später eingeht.
- nach vereinnahmtem Entgelt: Diese Abrechnungsart muss vorerst bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) beantragt werden. Voraussetzungen für die Bewilligung sind, dass keine Debitorenbuchhaltung geführt wird und nur Zahlungsbelege erfasst werden. Die Leistungen werden in derjenigen Periode besteuert, in der sie vom Steuerpflichtigen vereinnahmt werden. Weil das Fehlen einer Debitorenbuchhaltung u.a. Voraussetzung ist für diese Abrechnungsart, lohnt sie sich nur bei sehr kleinen Unternehmen.
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Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe bald ein Beurteilungsgespräch (ALS) in meinem Betrieb und habe das Thema “Mehrwertsteuer”. Dank dieser Seite habe ich alles super verstanden und nun ein sehr gutes Gefühl dabei.
Vielen Dank!!
Grüezi Frau Hamida
Es freut uns, dass unsere Seite Ihre Fragen bzgl. MWST beantwortet hat. Wir hoffen, dass das Beurteilungsgespräch für die ALS gut verlaufen ist und wünschen Ihnen für Ihre weitere Lehrzeit alles Gute!
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ich bin an der Vorbereitung für die Gründung eines Einzelunternehmens, welches ich nebenberuflich führen werde.
Ich werde Bauprodukte/Möbel importieren und diese weiterverkaufen.
Welche Art von MWST wird empfohlen, die Saldosteuersatz-Methode?
Spielt es bei der Auswahl eine Rolle, ob ich die Produkte MWST verzollt importiere (Verzollung /MWST bezahlt durch Verkäufer) oder die MWST / Verzollung selber abwickle?
Peter
Guten Tag Peter
Dies ist sehr individuell und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es ist somit sehr schwierig eine Aussage darüber zu machen, ohne die genauen Details (erwarteter Umsatz/Verkaufs-Region etc.) zu wissen.
Ich empfehle Ihnen, sich mit einem Treuhänder in Verbindung zu setzen. Er kann Ihnen die beiden Methoden mit den Zahlen genau veranschaulichen.
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Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann