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Vorbezug der Pensionskassengelder (2. Säule)

Grundsätzlich dient die 2. Säule, sprich die Pensionskasse, der Altersvorsorge. Unter bestimmten Umständen ist es aber möglich, schon vor Erreichen des regulären Rentenalters die Pensionskassengelder zu beziehen. Dabei stellen der Kauf eines Eigenheims (Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum), die endgültige Ausreise aus der Schweiz (Auswanderung) sowie die Aufnahme der Selbständigkeit Gründe dar, die eine vorzeitige Auszahlung der Pensionskassengelder möglich machen.

Bezug 2. Säule aufgrund von Selbständigkeit

Das Guthaben aus der 2. Säule können Personen beziehen, die nicht obligatorisch der beruflichen Vorsorge beitreten müssen. Dies betrifft einerseits Inhaber einer Einzelfirma sowie Kollektivgesellschafter.

Der erste Schritt ist dabei die Eintragung der Firma im Handelsregister. Obwohl bei der Einzelfirma der Eintrag erst ab einem Umsatz von CHF 100’000 im Jahr obligatorisch ist, empfiehlt sich dieser im Zusammenhang mit dem Bezug der Pensionskassengelder in jedem Fall. Einerseits kann der HR Eintrag die Anerkennung durch die Ausgleichskasse (SVA) beschleunigen und andererseits kann die Transparenzwirkung des Handelsregistereintrags einen professionellen Eindruck auf Vertragspartner und Kunden hinterlassen.

Als zweiter Schritt muss man sich bei der Ausgleichskasse anmelden, um die Anerkennung als Selbständigerwerbender einzuholen. Wichtig hierbei ist, dass die Dokumentation für die Ausgleichskasse umfassend ist. So ist der Ausgleichskasse neben dem ausgefüllten Anmeldeformular sowohl der Handelsregisterauszug sowie mindestens drei Rechnungen, die man an drei verschiedene Kunden versandt hat, beizulegen. Je nach Tätigkeit können weitere Belege verlangt werden.  Man muss also beachten, dass Anfangsinvestitionen für die Aufnahme der Tätigkeit nicht von Vorsorgegeldern finanziert werden können.

In einem letzten Schritt muss man dann bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) den Bezug der Pensionskassengelder beantragen und die Bestätigungen aus den ersten beiden Schritten (Handelsregisterauszug sowie Bestätigung der SVA) einreichen. Je nach Vorsorgeeinrichtung können weitere Erfordernisse hinzukommen (z.B. einen Businessplan).

Aus zeitlicher Sicht ist zu beachten, dass der Vorbezug des Kapitals innerhalb eines Jahres seit der Aufnahme der Selbständigkeit erfolgen muss.

Kein Bezug 2. Säule bei AG/GmbH

Ein Bezug von Pensionskassengelder ist hingegen bei der Gründung einer GmbH oder AG nicht möglich. Der Grund liegt darin, dass ein Gründer einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) sozialversicherungsrechtlich nicht als Selbständigerwerbender gelten kann. Er gilt vielmehr als Arbeitnehmer seiner eigenen Gesellschaft und untersteht somit obligatorisch der beruflichen Vorsorge.

Fazit

Um Pensionskassengelder vorzeitig beziehen zu können, muss man von der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende anerkannt werden. Dies können Inhaber von Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschafter. Dazu bedarf es eines Nachweises der Ausgleichskasse und im Idealfall einen Handelsregistereintrag.

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