Voraussetzungen für Bezug der Pensionskasse bei einer Firmengründung
Sobald Jungunternehmer/Innen den Schritt in die Selbständigkeit wagen, stellt sich die Frage, ob ein Bezug der Pensionskasse möglich ist. Im nachfolgenden Blogbeitrag finden Sie eine Anleitung für den Vorbezug der Pensionskasse.
1. Bei welchen Rechtsformen ist ein Bezug der Pensionskasse möglich?
Der Bezug der Pensionskasse ist nur möglich bei der Gründung einer Personengesellschaft (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, etc.). Zudem muss die selbständige Tätigkeit Ihr Haupterwerb sein. Es ist hingegen nicht möglich die Pensionskassengelder zu beziehen, wenn man das Geld direkt für die Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) verwenden will.
Ein Eintrag im Handelsregister ist für den Bezug der Pensionskasse nicht notwendig, es empfiehlt sich aber sehr, bereits bei der Firmengründung einen Eintrag zu machen, da dies die Glaubwürdigkeit des Projektes erhöht. Ausserdem erhalten Sie ein offizielles Dokument welches Sie im Geschäftsverkehr verwenden können – den Handelsregisterauszug.
2. Vorgehen für den Bezug der Pensionskasse
Sie müssen gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse glaubhaft machen können, dass Sie selbständig erwerbend werden. Dazu müssen Sie das beigelegte AHV Formular ausfüllen und geeignete Beweismittel beilegen wie beispielsweise:
- Mindestens drei Offerten an potentielle Kunden
- Mindestens drei bereits erstellte Rechnungen an Kunden
- Kündigungsschreiben an/vom letzten Arbeitgeber
- Kopie Handelsregisterauszug
- Visitenkarten
- Briefpapier mit Logo
- Eine eigene Homepage (falls schon vorhanden)
- Einen kurzen Beschrieb/Businessplan Ihres Projekts
- Bereits unterzeichnete Mietverträge etc.
Das Dossier senden Sie mit dem ausgefüllten Fragebogen an Ihre Ausgleichskasse. Nach 10-14 Tagen sollten Sie eine Bestätigung von der Ausgleichskasse erhalten, dass Sie als selbständig erwerbend akzeptiert wurden.
Die Bestätigung Ihrer Ausgleichskasse müssen Sie nun an Ihre Pensionskasse bzw. an die Bank (bei einem Freizügigkeitskonto) schicken. Danach sollten Sie die Gelder Ihrer Pensionskasse ausbezahlt erhalten.
Die Auszahlung des Pensionskassengeldes muss innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geschehen. Danach ist der Vorbezug nicht mehr möglich.
Ihre Firmengründung nehmen Sie am besten über STARTUPS.CH vor. Hier werden Sie vor und nach der Gründung professionell betreut. Zudem steht Ihnen bei STARTUPS.CH ein breites Netzwerk an Treuhändern und Steuerberatern in der ganzen Schweiz zur Verfügung.
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Guten Tag
Ich habe ein Frage an Sie, ev. könnten Sie mir diese beantworten;
Ich möchte gerne für meine Firma das Pensionskassengeld auslösen(ist bereits schon am laufen)
Falls das mit meiner Firma nicht klappen wird, kann ich mich dann wieder fest anstellen lassen?
Ist es auch möchglich 50% / 50% zu arbeiten, also 50% selbständig und 50% festangestellt?
Oder ist eine Festanstellung gar nicht mehr möglich, nach Auszahlung des Pensionskassengeldes?
Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar.
Grüezi Frau Frutschy
Damit eine Auszahlung Ihres Pensionskassengeldes möglich ist, müssen Sie die Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. Sie dürfen nebenbei nicht 50% angestellt sein.
Sofern aber die Einzelunternehmung nicht den gewünschten Erfolg mit sich bringt und Sie aus wirtschaftlichen Gründen wieder zu einer Festanstellung gezwungen werden, sollte dies m.E. kein Problem darstellen.
Gerne sind wir Ihnen bei Ihrer Firmengründung behilflich! Am Besten rechnen Sie Ihre Offerte gleich online oder setzen sich mit uns unter 052 269 30 80 in Verbindung.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Hallo die Damen und Herren
Seit ca. 15 Jahren bin ich selbständig erwerben mit hohem
Gewinn, bis zu 400% an meinen eigenen Produkten die
weltweit eingestetz werden.
Die Auszahlung der 2. Säule wäre für mich ideal um
weitere Investitionen zu tätigen.
Bin nächstens 58 Jahre und möchte meine Tätigkeit
auch nach 65 weiterführen.
Ein Teil Fr. 10’000.00 möchte ich zur Verfügung haben,
den anderen Teil pfändungsgeschutz wieder auf 3a Säule.
Geht das?
Oder andere Modalitäten.
Besten Dank.
Schöne Grüsse
Marcel Baur
Grüezi Herr Baur
Das geht ohne Probleme. Sie können sich auch als selbständig Erwerbender wieder einer Pensionskasse anschliessen oder das Geld in die 3. Säule einzahlen. Bei der 3. Säule gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur CHF 33’696 pro Jahr steuerfrei einzahlen können. Beiträge welche diesen Betrag übersteigen können zwar einbezahlt werden, sind jedoch nicht mehr steuerfrei, weshalb dies weniger zu empfehlen ist.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Frage: Wenn ich eine GmbH gegründet habe, nun bin ich aber in Liquiditätsschwierigkeiten. Ich wollte Geld aus der PK oder einer Freizügigkeitspolice nehmen und in der Firma einzahlen. Aber scheinbar geht es nicht. Was für eine Lösung gibt es, das Geld in meiner Firma zu investieren.
Danke für Ihre Antwort.
Guten Tag
Bei einem Pensionskassenvorbezug müssen Sie eine Einzelunternehmung oder Kollektivgesellschaft gründen, damit ein solcher möglich ist. Bei einer GmbH ist das benötigte Kapital durch Business Angels oder Freunde und Familie zu beschaffen. Sie können jedoch das einbezahlte Stammkapital nach der Gründung für Investitionen der GmbH verwenden. Das Geld ist also nicht gesperrt wie vielfach angenommen, sondern frei zum Zwecke der Gesellschaft verfügbar.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Meine Frau und ich haben zusammen vor anderthalb Jahren eine Firma gegründet.
Jetzt möchte ich mit 60 Jahren die Stelle Kündigen, und nur noch im eigenen Betrieb Arbeiten.
Wie gehe ich vor dass ich die Pensionskasse voll beziehen kann.
Mit freundlichen Grüssen
Gregory Kaiser
Guten Tag Herr Kaiser
Damit Sie die Pensionskasse voll beziehen können müssen Sie als Selbständiger im Haupterwerb tätig sein. Ebenso spielt es eine Rolle, in welcher Rechtsform der eigene Betrieb organisiert ist. Ist es eine Einzelfirma oder eine Kollektivgesellschaft besteht die Möglichkeit eines Pensionskassenbezugs. Handelt es sich jedoch um eine juristischen Person (AG oder GmbH), so besteht keine Möglichkeit, das Pensionskassengeld zu beziehen, da Sie in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht selbständig erwerbend sind, sondern Angestellter Ihrer eigenen AG oder GmbH.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag,
Wir haben zusammen mit meinem Ehemann eine Kollektivgesellschaft gegründet
Können wir die 3.Säule von meinem Ehemann für die Finanzierung der Firma auszahlen lassen?
Mein Ehemann ist beteiligt in der Firma, er bleibt jedoch weiter 100% angestellt.
mit freundlichen Grüssen
Katerina Hofer
Guten Tag Frau Hofer
Um die 3. Säule beziehen zu können muss eine Anerkennung der Ausgleichskasse als Selbständig Erwerbender im Haupterwerb vorliegen. Da Ihr Mann noch zu 100% angestellt ist wird die Ausgleichskasse ihn nicht als Selbständig im Haupterwerb anerkennen. Somit besteht keine Möglichkeit, das Geld zu beziehen. Wenn Sie als Selbständige im Haupterwerb anerkannt werden, so bestünde evtl. die Möglichkeit, dass Sie Ihr Vorsorgeguthaben beziehen um damit die Finanzierung der Kollektivgesellschaft zu sichern.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag,
Ich arbeite seit Ende Juni 2014 zu ca. 70% im Stundenlohn. Mein PK-Geld liegt auf der Bank auf einem Freizügigkeitskonto. Wenn ich mich jetzt nebenher noch als Einzelfima selbständig machen möchte, ist es möglich ca. 50’000.- von der PK vorzubeziehen oder geht das gar nicht? und wenn doch wie ist das vorgehen.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Jasmin Engel
Grüezi Frau Engel
Die Pensionskasse kann leider nur dann vorbezogen werden, wenn Sie sich im Haupterwerb selbständig machen. Da Sie aber 70% angestellt sind, verbringen Sie die meiste Zeit als unselbständige Erwerbstätige und beziehen auch den grössten Teil Ihres Einkommens aus dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit. Aus diesem Grund wird die Ausgleichskasse Sie wohl nicht im Haupterwerb als Selbständig anerkennen und ein Bezug der Pensionskasse ist daher nicht möglich.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung Ihrer Einzelunternehmung. Sie haben die Möglichkeit, alle Daten direkt in unserem System zu erfassen oder auch für ein persönliches Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vorbeizukommen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Im Blog-Eintrag heisst es: “Es ist aber nicht möglich die Pensionskassengelder zu beziehen wenn man das Geld für die Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) verwenden will.” Ich möchte im Jahr 2015 selbständig erwerbend werden, müsste dies also über eine Einzelfirma machen. Damit hafte ich mit meinem gesamtem Privatvermögen. Kann ich, nachdem die selbständig erwerbende Tätigkeit akzeptiert wurde, dennoch eine GmbH gründen, um mein persönliches Risiko klein zu halten. Spielt es dafür eine Rolle, woher das Geld kommt?
Freundliche Grüsse
Axel Seinsche
Sehr geehrte Damen und Herren
Meine Frau möchte sich Selbstständig machen und da sie über nich all zuviel Kapital verfügt, möchte ich ein Bezug aus meiner Pensionskasse vornehmen. Ist dies möglich, ein Teil meiner PK ihr zur Verfügung stellen?
Freundliche Grüsse
Dario Votta
Guten Tag Herr Votta
Um das Pensionskassengeld für ein Unternehmen beziehen zu können muss man von der kantonalen Ausgleichskasse als Selbständig im Haupterwerb anerkannt werden. D.h. damit Sie Ihr PK-Geld beziehen können müssen Sie diese Anerkennung bekommen. Ob ein Teil dann in eine gemeinsames Unternehmen fliesst spielt keine Rolle. Bitte beachten Sie, dass eine Selbständige Erwerbstätigkeit nur mit einer Einzelfirma oder einer Kollektivgesellschaft möglich ist, nicht aber mit einer GmbH oder AG.
Bei der Gründung Ihres Unternehmens unterstützen wir Sie gerne. Sie können entweder alle Daten direkt in unserem System (-> Gründungen) erfassen oder an einem unserer Standorte ein Beratungsgespräch vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Hallo, ich habe 2010 eine GmbH gegründet von der ich mittlerweile Lohn beziehe im Anstellungsverhältnis von ca. 20 – 30% Auch habe ich eine Teilzeitstelle von 30% sowie demzufolge zwei Pensionskassen in die meine Firma sowie mein Arbeitgeber einzahlen.
Ich möchte nun eine zweite Firma (Einzelunternehmung) gründen und eine der beiden Pensionskassen sowie meine Vorsorge 3a vorbeziehen. Ist das möglich ?
Guten Tag
Ein Vorbezug der Pensionskasse ist nur möglich, wenn Sie die GmbH und Ihre Teilzeitstelle aufgeben und die Einzelunternehmung im Haupterwerb betreiben. Anderenfalls ist es leider nicht möglich, auf das Pensionskassengeld zuzugreifen. Es bestünde aber auch die Möglichkeit, Ihr neues Geschäftsmodell in die GmbH zu integrieren. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Wir freuen uns über eine direkte Kontaktaufnahme.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Abend
Ich habe eine Einzelfirma gegründet, die bereits von der AHV genehmigt wurde. Nun möchte ich mir das Pensionskassengeld ausbezahlen lassen, dass auf einem Freizuügigkeitskonto liegt, um einen Teil der Startkosten zu decken. Wohin lässt man sich dieses idealerweise überweisen? Auf ein Privatkonto einer Bank mit hohen Zinsen? Wie finde ich heraus, welche Bank die beste wäre? Was ist der Nachteil, wenn man sich die PK auszahlen lässt, ausser natürlich das fehlende Geld im Alter? Kann man danach wieder in eine PK einsteigen? Wo kann ich mich über all diese Fragen informieren? Herlzichen Dank für Ihre Tipps!
Guten Tag
Grundsätzlich können Sie ein Bankkonto eröffnen. Da dies aber sehr individuell ist, kann ich Ihnen keine Empfehlung abgeben. Am Besten lassen Sie sich von verschiedenen Banken dazu beraten und entscheiden sich dann für die passendste.
Sie können sich als selbständig Erwerbende freiwillig einer Pensionskasse unterstellen und so Beiträge einzahlen. Der Hauptnachteil ist, wie Sie selber feststellten, dass das Geld Ihnen im Alter fehlen wird.
Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung zu setzen um weitere spezifische Fragen zu klären.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag
Ich in an der Planung meiner Selbständigkeit und möchte dafür mein Säule3a-Guthaben als Startkapital verwenden. Wie ich vernehmen konnte, muss ich dafür eine Einzelfirma oder einen Personengesellschaft gründen. Soweit, so gut.
Bestünde die Möglichkeit, nach einer gewissen Zeit die Einzelfirma in eine GmbH zu wandeln? Gibts dafür eine Sperrfrist oder könnte ich dies gleich anschliessend tun?
Freundliche Grüsse
Peter Schönbächler
Guten Tag Herr Schönbächler
Eine fixe Sperrfrist beim Bezug der Säule 3a für eine spätere Umwandlung in eine GmbH gibt es nicht. Wir empfehlen jedoch, mindestens fünf Steuerperioden zu warten, bis Sie die Einzelunternehmung in eine GmbH umwandeln. Von einer sofortigen Umwandlung nach Bezug der 3. Säule raten wir ab, da dies zu Problemen mit der Steuerverwaltung und/oer der Bank führen könnte.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag Frau Rosser
Ich habe seit 2 Jahren eine Einzelfirma und in der Zwischenzeit auch noch eine GmbH. Koennte ich immer noch Geld aus meiner Pensionskasse beziehen obwohl 2 Jahren vergangenen sind ? Und ich habe bis jetzt einen teil meiner Firmenkosten in meiner Steuererklärung zeigen können, kann ich das weiterhin machen so fern Sie nicht bei der gmbh schon abgezogen sind? Vielen dank fuer ihre Antwort.
Grüezi Herr Müller
Leider ist ein Vorbezug der Pensionskasse nun nicht mehr möglich, da die Frist bereits abgelaufen ist. Zudem kann die Pensionskasse nur vorbezogen werden, wenn die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, dies ist bei einer Tätigkeit für eine GmbH meist nicht der Fall. Sie können die für die Einzelunternehmung entstandenen Aufwände aber natürlich weiterhin von den Steuern abziehen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Eine etwas komplexeres Szenario: Wenn ein schweizer Bürger die Pensionskassengelder bereits bezogen und im Ausland eine Firma gegründet hat, diese nun aber nicht zum Erfolg führt und die Person wieder in die Schweiz repatriieren muss. Die Person nimmt nun die verbliebenen PK-Gelder wieder mit, die aus der Gründung übrig sind. Verständlicherweise benötigt diese Person nun das Geld, um im ersten Moment wieder bei uns Fuss zu fassen. Wohnung beziehen, Anzahlungen, minimaler Lebensunterhalt, Jobsuche, evtl ein Transportmittel etc..
Die Frage ist, darf die Person, diese temporäre Phase mit dem zurückgebrachten PK-Geld finanzieren, oder kann sie von der Gemeinde oder einem sonstigen Amt dazu gezwüngen werden, das Geld sofort wieder in ein PK-Sperrkonto zurückzuzahlen?
Was ist, wenn dieser Zwang zur Mittellosigkeit führen würde? Würde der Staat lieber Sozialhilfe leisten, obwohl diese Person eigentlich nicht Mittellos wäre und die Phase lieber aus eigener Kraft überbrücken würde?
Wie sieht es mit der Auskunftspflicht aus? Sofern es den Staat angeht, ging das gesamte Geld ja bei der Existenzgründung im Ausland komplett verloren, also sollte nicht damit gerechnet werden?
Vielen Dank im Voraus für eine etwaige Antwort
Guten Tag
Wenn die Person in einen EU-/EFTA-Staat auswandert, kann oft sowieso nur der überobligatorische Teil der Pensionskasse bezogen werden. Kehrt diese Person nach einigen Jahren wieder in die Schweiz zurück, muss sie das Geld nicht zurückzahlen. Das Geld kann jedoch freiwillig zurückbezahlt werden. Was aber vermieden werden sollte, ist eine sehr schnelle Rückkehr in die Schweiz mit einem anschliessenden grösseren freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse. Dies könnte im Zweifelsfalls als Steuerumgehung gedeutet werden.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Nochmals ein kompliziertes Szenario. Ich möchte vor der Aufnahme einer Selbständigkeit mich eine längere Auszeit gönnen (11-12 Monate) und werde auch während dieser Auszeit teilweise in meinem neuen Beruf tätig sein – bzw. Vorarbeiten für die Selbstständigkeit leisten. Diese Vorarbeiten wären ev. für einen Steuerabzug gültig falls die Firma stehen würde. Da es aber eine Auszeit ist, werde ich sicherlich nicht zu 100% arbeiten. Daher nun meine Frage – ab wann läuft die 12 monatige Frist für den Bezug aus der Pensionkasse? Zählt hier die Meldung beim Handelsregister/AHV? Was wäre sinnvoller, eine Firmengründung vor Abreise – wohlwissend das ich in diesem Jahr wenig verdienen werde – oder erst ab Rückkehr. Gibt es hier noch weitere Hürden, da ich nich Schweizer bin (besitze eine Niederlassungsbewilligung C seit 10 Jahren)? Besten Dank für Ihren Rat.
Guten Tag Herr Binggeli
Grundsätzlich läuft die 12 monatige Frist ab Anerkennung durch die Ausgleichskasse. Wir würden Ihnen daher anraten, dass Sie mit der Eintragung und der Anmeldung im Handelsregister resp. bei der Ausgleichskasse zuwarten, bis Sie sich wirklich im Haupterwerb der Selbständigkeit widmen. Solange Sie keine Erträge über die Einzelunternehmung erzielen, sondern nur Vorarbeiten leisten, stellt dies kein Problem dar.
Gerne sind wir Ihnen bei der Eintragung Ihrer Einzelfirma im Handelsregister behilflich. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Hallio,
Ich führe mit meiner Partnerin seit mehr ale ienem Jahr ein kleines Fotostudio. Nebenher schaffe ich 70% als Angestellter bei einer Firma. Nun möchte ich mich als Fotograf selbständig machen und entsprechend PK Gelder vorbeziehen. Bisher habe ich keinen Eintrag im Handelsregister oder die Firma als Einzelfirma angemeldet weil es nur ein Nebeneinkommen war. Muss ich nun beim Vorbezug mit Progblemen rechnen weil ich das Geschäft schon mehr als ein Jahr Jahr führe, obwohl es nicht mein Haupteinkommen war? Oder ist für die Frist nur das Datum der vollständigen Selbständigkeit relevant (HR-Eintrag, Gründung Einzelfirma, Kündigung Arbeitsstelle usw?)
Guten Tag
Grundsätzlich ist für den Pensionskassenvorbezug der Zeitpunkt des Übergangs in den Haupterwerb massgebend. Das heisst, Sie haben ab dem Moment, in welchem Sie die das Fotografieren im Haupterwerb ausüben, ein Jahr Zeit um den Vorbezug zu tätigen.
Sie sind ab dem Moment in dem der überwiegende Teil des Einkommens sowie der Zeit von der Einzelfirma kommt, im Haupterwerb tätig. Der Handelsregistereintrag ist nicht massgebend, während die Kündigung der Arbeitsstelle für die Ausgleichskasse ein Hinweis für den Haupterwerb ist.
Für weitere Fragen stehen wir gerne an unseren Standorten für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Wenn Sie Unterstützung bei der Firmengründung möchten, können Sie hier eine unverbindliche Offerte rechnen.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
guten tag,
ich möchte eine einzelfirma gründen und dies probieren. ich möchte auch den pk bezug nehmen und als startkapital gebrauchen.
meine frage:
nehmen wir an es sind 100’000 chf in der pk und die beziehe ich zb. im januar, nach 3 monaten merke ich das es mit der einzelfirma nicht sinn macht und trette eine stelle ab dem april an. muss ich das geld wieder zurückbezahlen auch wenn ich es noch nicht verbrauch habe?
Guten Tag
Grundsätzlich würden wir Ihnen den Bezug der Pensionskassengeldern nur empfehlen, wenn die Selbständige Erwerbestätigkeit längerfristig ausgerichtet ist. Am Einfachsten erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse, ob allenfalls eine Rückzahlungspflicht bestehen würde.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Firmengründung. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Ich möchte meine PK (2.Säule) auszahlen lassen, aber in ein paar Monaten meine Personengesellschaft in eine AG umwandeln. Ist dies möglich? Gibt es hier Fristen, die zu beachten sind?
Guten Tag
Grundsätzlich ist der Vorbezug der PK nur möglich, wenn Sie selbständig tätig sind, d.h. mit einer Einzelfirma oder einer Kollektivgesellschaft. Ist von Beginn weg vorgesehen, die Personengesellschaft in ein paar Monaten in eine AG umzuwandeln kann dies zu Problemen führen, es kann sogar sein, dass die Pensionskasse die Rückzahlung des Geldes verlangt. Von daher ist es wichtig, dass Sie einige Jahre als Einzelfirma oder Personengesellschaft tätig sind, bevor Sie eine Umwandlung anstreben.
Um die genaue Praxis Ihrer Pensionskasse abzuklären bitten wir Sie, direkt mit der Pensionskasse Kontakt aufzunehmen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag. Ich möchte mit 60 aufhören zu Arbeiten. Ich möchte eine Kapital Auszahlung ca. 400.000 Fr Meine PK sagt ich müsse selber Kündigen dann würden sie mir das ganze PK Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Ich habe noch Säule 3a ca.100000 Fr und meine Frau arbeitet noch ganz normal einkommen 120.000 Fr im Jahr . Ich würde auch einmal pro Woche sonnst mal für ein paar stunden Arbeiten Frage was würden sie mir am Besten vorschlagen.
Meine Frau würde mich auch noch unterstützen.
MFG Fam Schlatter
Guten Tag
Aus Ihrer Anfrage geht leider nicht klar hervor, ob Sie das Kapital aus Altersgründen oder aufgrund Aufnahme einer Selbständigen Erwerbstätigkeit auszahlen lassen möchten.
Bei Fragen rund um die Pensionierung bitten wir Sie, mit einem entsprechenden Spezialisten Kontakt aufzunehmen. Unser Partner AXA-Winterthur unterstützt Sie gerne dabei.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag.
Ja aus Altersgründen will ich die BK ausbezahlt haben.
MFG
Guten Tag
In diesem Fall bitten wir Sie, sich direkt mit Ihrer Pensionskasse oder mit unserem Partner, der AXA Winterthur, in Verbindung zu setzen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Hallo
Vor einem Jahr habe ich zur Eröffnung meines Geschäftes den BVG Vorbezug gemacht. Leider hat das Geschäft nicht den gewünschten Erfolg und ich bin nun beim RAV angemeldet und suche mir eine neue Stelle. Muss ich nun das BVG Geld zurück zahlen bzw auf ein Sperrkonto legen?
Guten Tag
Nein, das bezogene Pensionskassengeld muss nicht zurückbezahlt werden. Sie können dieses aber freiwillig wieder einzahlen resp.auf einem Freizügigskeitskonto hinterlegen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ok die PK kann man nicht beziehen wenn man noch angestellt ist. Wie sieht es aber mit einem Freizügigkeitskonto aus (alles überobligatorisch). Habe ich die Möglichkeit an dieses Geld zu kommen, wenn ich mich vorerst nur 20% selbstständig mache?
Guten Tag
In der Regel gelten für Freizügigkeitskonten die gleichen Bestimmungen wie für einen Vorbezug der Pensionskasse. D.h. eine Selbständigkeit im Haupterwerb ist gefordert. Bitte erkundigen Sie sich jedoch auch noch direkt bei der für das Freizügigkeitskonto verantwortlichen Stelle, ob ein allfälliger Bezug auch bei einer Teil-Selbständigkeit möglich ist.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Hallo,
Habe mich vor einigen Monaten mit einer Einzelfirma selbständig gemacht! Jetzt habe ich die Auszahlung der PK Gelder beantragt. Da ich jedoch zunehmend Aufträge bekomme und langsam auch wachse stellt sich mir die Frage ob ich in einem halben Jahr eine AG gründen soll? Muss ich hier eine Frist einhalten?
Guten Tag
Eine festgesetzte Frist gibt es nicht. Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass mindestens zwei – drei Jahre dazwischen liegen müssen. Es ist jedoch so, dass dies vom zuständigen Steueramt entschieden wird.
Ich empfehle Ihnen, mit einem Treuhänder die Sachlage genau zu analysieren.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag, ich möchte mich mit einer Einzelfirma selbstständig machen. Leider habe ich nicht viel EK, das heisst, ich habe meinem Lebenspartner vor 3 Jahren ein grösseres Darlehen gegeben, das er mir nun in kleineren Schritten zurückbezahlt (eine vollständige Rückzahlung habe ich erst in ca 5 Jahren zu erwarten). Wäre es in diesem Fall möglich, dass er mir eine Zahlung von seiner PK in der Höhe des Darlehens gibt? Besten Dank für Ihr geschätztes Feedback. Freundliche Grüsse, Eva
Guten Tag
Nein dies ist leider nicht möglich. Die Pensionskasse kann nur vom jeweiligen Inhaber der Einzelunternehmung vorbezogen werden. Ihr Lebenspartner hat daher gar keine Möglichkeit, sein Pensionskassenguthaben vorzubeziehen.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Firmengründung. Wir stehen Ihnen entweder an einem unserer Standorte für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung oder Sie können direkt in unserem Online-Tool eine unverbindliche Offerte rechnen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ich arbeite Teilzeit und nebenbei bin ich seit bald einem Jahr selbstständig.
Nun möchte ich mich ganz selbständig machen und bin aber auf Kapital angewiesen. Wie lange dauert es bis das Geld ausbezahlt wird? Mit welchem Prozentsatz ist für die Versteuerung aktuell zu rechnen?
Danke für Ihr Feedback
Sonja
Guten Tag Sonja
Grundsätzlich können Sie die Auszahlung anfordern sobald die Ausgleichskasse Sie im Haupterwerb anerkannt hat.
Die angeforderten Dokumente seitens der Pensionskasse können variieren. Daher kontaktieren Sie am Besten Ihre Pensionskasse um den weiteren Verlauf zu besprechen. Im Normalfall wird das Geld innerhalb von ca. 2-3 Wochen ausbezahlt.
Das ausbezahlte Geld wird zu 1/5 der Einkommenssteuer besteuert.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag Frau Mehmann
Danke für die Antwort. Nun hat sich die Situation etwas gändert. Der jetztige Arbeitgeber
möchte gerne, dass ich noch ca. 40% bei ihm arbeite. Ich wäre nicht abgeneigt, aber möchte wie geplant mit 1/3 der PK in mein Unternehmen investieren. Habe ich unter diesen Umständen auch ein Anrecht auf das Geld? Für meine Firma bin ich mind. 70 % unterwegs. Ich haben etwas bedenken, vor allem weil ich noch nicht bei der AHV angemeldet bin. (gem. unserem Treuhänder, Aussage letztes Jahr bei Start, nicht dringend nötig). Weiss im Moment gerade nicht wie weiter.
Vielen Dank Sonja
Guten Tag
Ich würde mich gerne selbständig machen und eine bestehende Firma (Einzelunternehmung) kaufen. Dazu benötige ich aber meine Vorsorgegelder 3. und teil der 2. Säule. Für beides benötige ich ja aber die Bestätigung der AHV, bzw. man muss die Selbständigkeit ja bereits angefangen haben, Mietvertrag vorlegen, Rechnungen an Kunden usw. Wie soll ich aber die Firma kaufen, wenn ich ja das Geld von der Vorsorge erst nach Beginn der Selbständigkeit beantragen kann und ohne das Geld kann ich meine Selbständigkeit ja auch nicht beginnen? Können Sie mir hier einen Rat geben, wie man hier vorgehen kann, um das Projekt doch umsetzen zu können? Besten Dank für Ihren Bescheid.
F.L.
Guten Tag
Es ist leider so, dass es hier keine andere Möglichkeit gibt. Sie müssen zuerst tätig werden, damit Sie die Bestätigung erhalten.
Evt. haben Sie die Möglichkeit, Offerten von zukünftigen Kunden einzusenden. Oder weitere Dokumente wie Visitenkarten, Werbematerial, Homepage etc.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag
Meine Frau und ich möchten ein bestehendes kleines Geschäft kaufen, das bereits seine Stammkunden hat und daher vielversprechend ist. Ich persönlich gehe keiner Arbeit nach, meine Frau würde ihre Stelle kündigen. Für den Kauf des Geschäfts möchten wir unser Pensionskassen-Guthaben verwenden. Da aber für die Auslösung der PK-Guthaben nur eine Einzelfirma oder eine Kollektiv-Firma in Frage kommt, frage ich Sie höflich an, welches Ihrer Meinung nach die beste Möglichkeit wäre, das Geschäft partnerschaftlich zu übernehmen.
Guten Tag
Wenn Sie gemeinsam für die neue Gesellschaft tätig sein werden, würde ich eine Kollektivgesellschaft empfehlen.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Guten Tag
Ich bin mir am überlegen eine Firma infolge einer Nachfolgeregelung zu kaufen.
Die Rechtsform ist eine AG. Kann ich diese durch einen Bezug der Pensionskasse übernehmen? Wenn ich das richtig verstanden habe müsste ich die AG in eine Einzelfirma umschreiben und später wieder in eine AG.
Gibt es auch Ausnahmeregelungen?
Besten Dank für die Informationen.
Guten Tag
Einen Bezug der Pensionskasse ist nur möglich, wenn Sie sich selbständig machen.
Gemäss der Definition der Sozialversicherung sind Sie selbständig Erwerbstätig mit einem Einzelunternehmen oder einer Kollektivgesellschaft. Als Gründer einer GmbH oder AG werden Sie als Arbeitnehmer (mit Sonderstatus) betrachtet.
Aus diesem Grund ist es leider nicht möglich, bei der Übernahme einer AG die Pensionskasse heraus zu lösen.
Die AG kann des weiteren nicht in eine Einzelfirma umgewandelt werden. Sie müssten die AG liquidieren und eine Einzelfirma neu gründen.
Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Beratungsgespräch. Sie können hier einen Termin in Ihrer Nähe vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Verpfändung der Pensionskasse
Guten Tag
Ich prüfe zurzeit verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten für meine zukünftige Einzelunternehmung und eine Verpfändung scheint mir zur Zeit attraktiver als ein Vorbezug.
Kann unter den gleichen Voraussetzungen, die für einen Vorbbezug gelten, auch eine Verpfändung der Pensionskasse zur Gründung vorgenommen werden?
Besten Dank und freundliche Grüsse
Markus Roth
Sehr geehrter Herr Roth
Die Verpfändung von Pensionskassengeldern ist einzig für die Finanzierung von Wohneigentum möglich.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten Tag
Meine Frau ist seit 2010 als Selbständigerwerbende erfolgreich tätig. Nun möchte sie das bestehende Geschäft ausbauen. Ist es möglich für diesen Zweck, das FZ Guthaben -welches bei der CS hinterlegt ist- zu beziehen?
Besten Dank für Ihre Information.
Andreas Graber
Guten Tag Herr Graber
Der Bezug der Vorsorgegelder kann nur innerhalb von 12 Monaten seit Anerkennung der Selbständigkeit im Haupterwerb vorgenommen werden.
Wenn Ihre Frau somit im Nebenerwerb selbständig Erwerbstätig war und jetzt in den Haupterwerb wechselt, ist dies möglich. Wenn Sie jedoch seit Beginn 2010 im Haupterwerb tätig ist, kann sie das Geld nicht mehr beziehen.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag
Habe eine Frage betreffend Finanzierung für die Selbstständigkeit. Gerne würde ich zu einem späteren Zeitpunkt dann auch noch einen Termin mit Ihnen fixieren.
Meine Frage: Kann ich das Geld von meiner 3 Säule nehmen und eine Kollektivgesellschaft Gründen, da wir zu zweit wären und danach die Firma sofort in eine GmbH umwandeln?
Müssen in diesem Fall die Pensionskassen Gelder trotzdem genommen werden?
Guten Tag
Aus der Säule 3a kann man die Gelder für die Aufnahme einer Selbständigkeit (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft) entnehmen. Die Umwandlung in eine GmbH ist danach theoretisch möglich, es empfiehlt sich jedoch mindestens 1 Mal mit der Kollektivgesellschaft Steuern zu bezahlen, bevor man umwandelt.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten Tag,
Ich habe mich mit meiner Frau zusammen eine Kollektivgesellschaft gegründet. Beide wurde bei der SVA als Selbstständige im Haupterwerb akzeptiert und wir haben einen Pensionskassenvorbezug gemacht. Nun, 2 Monate später möchte ich aus der Firma austreten, da ich einen sehr guten Job angeboten bekommen habe. Meine Frau bleibt weiterhin als Selbstständige im Haupterwerb in der Firma tätig und ich werde mich bei der SVA ummelden in den Nebenerwerb.
Kann es nun sein, dass wir das vorgezogene PK-Kapital zurückzahlen müssen? Ich wurde bei der SVA als selbstständiger im Haupterwerb akzeptiert, da ich mein Kündigungsschreiben beigelegt habe. Nun werde ich jedoch nach der 4 Monatigen Kündigungsfrist wieder einen Job annehmen und war während dieser Zeit immer einer BVG unterstellt. Bekommen wir nun Probleme mit der Steuerbehörde? Prüft die Steuerbehörde einen solchen Fall?
Was für Möglichkeiten haben wir?
Vielen Dank für eure Antwort.
Gruss
Guten Tag
Zumal Sie mit Ihrer Tätigkeit nur kurz selbständig waren, könnte Ihr Vorgehen als Rechtsmissbrauch qualifiziert werden. Die Folgen könnten sein, dass Ihr Pensionskassengelderbezug voll anstelle von bevorzugt besteuert würde. Zudem könnten Sie allenfalls auch zur Rückzahlung verpflichtet werden oder es könnten Ihnen weitere Sanktionen finanzieller Art auferlegt werden. Massgebend ist ebenfalls, ob die Kollektivgesellschaft auch tatsächlich aktiv war. Zumal derart viele, verschiedene Faktoren hier im Spiel sind, empfiehlt sich in Ihrem Fall die Pensionskasse sowie das Steueramt direkt zu kontaktieren.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Ich habe bereits einen kleineren Betrag aus der Pensionskasse bezogen als ich mich letztes Jahr selbständig gemacht habe. Das Geschäft läuft gut. Ich plane, mich innerhalb der nächsten Jahre noch in einem anderen Bereich selbständig zu machen (diese Tätigkeit muss ich dann bei der AHV wieder neu anerkennen lassen). Kann ich dann erneut Gelder beziehen, diesmal wären es Gelder aus der Säule 3a? Gibt es eine Regelung, wie viel mal ich aus der 3. Säule Geld beziehen kann (wenn ich mich neu selbständig mache und die alten Tätigkeiten beibehalte)? Herzlichen Dank im Voraus!
Guten Tag
Ja, Sie können erneut Vorsorgegelder beziehen. Eine dritte Säule kann allerdings nicht teilbezogen werden, es muss jeweils das gesamte Konto aufgelöst werden. Ein dritter Bezug wäre also nur möglich, wenn Sie nicht nur eine neue Tätigkeit anmelden, sondern auch mehrere Vorsorgekonten bestehen.
Freundliche Grüsse
Guten Tag
Wir haben eine GmbH gegründet und möchten unsere Pensionskassengeld beziehen, was ja nicht möglich ist. Können wir die GmbH auf eine Kollektivgesellschaft anpassen lassen, die Gelder beziehen und dann wieder zu einer GmbH wechseln? Wir benötigen die Gelder für das Inventar eines Restaurants.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Guten Tag
Leider ist dies so nicht möglich.
1. Eine GmbH kann nicht in eine Kollektivgesellschaft umgewandelt werden. Die GmbH müsste liquidiert und die Kollektivgesellschaft neu gegründet werden.
2. Der Vorbezug des Pensionskassengeldes ist einzig für die Selbständigkeit vorgesehen. Gründen Sie kurz nach der Auszahlung des Geldes eine GmbH, kann der Vorbezug als missbräuchlich eingestuft werden.
Gerne können Sie hier ein Beratungsgespräch vereinbaren, um die genaue Situation sowie Lösungsmöglichkeiten zu besprechen.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Sehr geehrten Damen und Herren
Besten Dank für Ihre zahlreiche Unterstützung hier.
Ich habe ähnliche Frage.
Ausgangslage:
Ich könnte eine kleine Handels-Firma übernehmen. Diese kann ich gut als Nebenerwerb tätigen da ich Erwerbslos bin. (geplante Erwerbslosigkeit wegen Familie) Haupterwerb möchte ich zur Zeit nicht, da der Umsatz/Gewinn eher wenig ist. Aber alles ausbaubar gegen oben.
Nun zur Frage, ist es richtig, dass ich kein Bezug ab BVG tätigen kann weil es Nebenerwerb/Teilzeit ist?
Investitionen wären ca. 15-20’000.- maximal.
Guten Tag
Ihre Annahme ist richtig. Sofern die Tätigkeit im Nebenerwerb ausgeführt wird, ist der Bezug von Pensionskassengelder ausgeschlossen.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Grüezi, ich hätte eine Frage zum Vorbezug von zweiter und dritter Säule bei Selbständigkeit. Ich hoffe Sie können hier vielleicht weiterhelfen. Durch meine Recherche konnte ich diesen speziellen Aspekt nicht ausfindig machen.
Mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Haupterwerb ist geplant Gelder aus Säule 2 und Säule 3a zu beziehen. Gelten diese Gelder nach dem Bezug dann erstmal als Privatvermögen oder bereits direkt als Geschäftsvermögen der Selbständigkeit? Gibt es besondere Regeln/Vorschriften für die konkrete Verwendung dieser Gelder? Was passiert mit Geldern die bezogen wurden aber dann quasi doch nicht benötigt werden weil die Selbständigkeit gut anläuft?
Der Punkt auf den die Frage abzielt ist der Folgende. Angenommen die bezogenen 2&3a Gelder werden nicht vollends benötigt und würden z.B. in Form von Aktien oder Fonds angelegt. Würden Kursgewinne dann wie bei Personen üblich nur vermögensbesteuert und nicht einkommensbesteuert? Oder würden Kursgewinne dann als gewerbsmässiger Handel eingestuft weil das Kapital aus der Förderung für eine Selbständige Tätigkeit stammt? Hinweis: Die Selbständige Tätigkeit beinhaltet keine Finanz- oder Anlageberatung und ist keine Investment Tätigkeit. Kann daher in dieser Situation der “gewerbsmässige Handel” ausgeschlossen werden?
Merci für Ihre Einschätzung dieser Situation.
Gruess
Guten Tag
Die aufgrund der neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit bezogenen Vorsorgegelder gelten nicht automatisch als Geschäftsvermögen. Sie können diese Gelder also anlegen und in Ihrem Privatvermögen versteuern.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
guten tag
seit 12 jahren bin ich selbstständig, als fotograf. habe aber keinen eintrag im handelsregister. wenn ich dies jetzt tun würde, hätte dann auch die möglichkeit auf mein vermögen auf dem 3a-freizügigkeitskonto zu greifen?
vielen dank für ihre antwort.
mit freundlichen grüssen, andreas von gunten
Hallo!
Ich möchte für das nächste Jahr mit meiner Freundin selbständig werden und das ist meine Fragen kann man von der pk das Geld auch für den Start auch wenn man Betreibungen hat auszahlen lassen für die Selbständigkeit.
Danke für die Antwort.
Guten Tag
Grundsätzlich ist dies möglich, sofern Sie einzeln je eine Einzelfirma oder gemeinsam eine Kollektivgesellschaft gründen. Dies hat jedoch mit Ihren pendenten Betreibungen nichts zu tun bzw. die Betreibungen werden fortgeführt – auch auf Ihren bezogenen Pensionskassengeldern.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten Tag Herr von Gunten
Der Handelsregistereintrag hat keinen Einfluss auf die Möglichkeit des PK-Vorbezuges. Massgebend ist, ob Sie bei der Ausgleichskasse als Selbständiger im Haupterwerb angemeldet sind. Nach der Anmeldung im Haupterwerb haben Sie ein Jahr Zeit um auf das Freizügigkeitskonto/PK zu zugreifen.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag,
Ich plane derzeit meine Selbstständigkeit und möchte dazu meine Pensionskassengelder und die Säule 3a vorzeitig beziehen. Es wird ca ein halbes Jahr dauern bis ich die ersten Einnahmen haben werde. Die Gelder werde ich jedoch zuvor benötigen. Geplant ist ausserdem ein Teilzeitstelle, um die erste Zeit ohne Einnahmen zu unterstützen. Nun zu meinen Fragen.
Kann ich die Selbstständigkeit auch ohne Rechnungsstellung / Einnahmen ausreichend beweisen, um meine Pensionsgelder zu beziehen?
Kann ich erst 100% an meiner Selbstständigkeit arbeiten, die Pensionsgelder beziehen und danach noch eine Teilzeitstelle aufnehmen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Franziska
Guten Tag
Es stellt leider regelmässig ein Problem dar, mittels Vorsorgegelder Anfangsinvestitionen finanzieren zu können. Normalerweise ist es nicht möglich, ohne erarbeitete Umsätze eine Bestätigung über den selbständigen Erwerb zu erhalten. Die Problematik bei der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit nach dem Vorsorgebezug besteht darin, dass die Behörden darin eine Umgehung der Bestimmungen zum Vorsorgebezug sehen könnten, was dann steuerlich gravierende Folgen haben könnte.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Guten Tag,
ich hätte eine Frage zum Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit.
Es geht um die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und Auszahlung eines Teil der Vorsorgegelder aus Säule 2 und 3a. Die Selbständigkeit wurde begonnen und ist belegt. Für den Beginn decken die ausgezahlten Gelder primär eine erste Investition (ca. 12% der ausgezahlten Vorsorgegelder) und die Lebenshaltungskosten für die ersten Monate bis die ersten Einnahmen aus Beratungsprojekten eingehen. Die Projekte entwickeln sich und soweit ist alles perfekt.
Parallel ergab sich allerdings ein einmaliges Angebot doch wieder in Anstellung zu gehen. Die selbständige Tätigkeit würde weitergeführt werden, aber nur noch nebenberuflich. Hauptberuflich würde es den Anschluss wieder an eine Pensionskasse bedeuten. Welche Fristen sind hier zu beachten? In welchem Zeitraum könnte eine erneute Anstellung rückwirkend ein Problem bedeuten betreffend der ausgezahlten Vorsorgegelder?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Guten Tag
Das Risiko besteht vor allem darin, dass die Auszahlung der Vorsorgegelder von den Steuerbehörden rückwirkend von der privilegierten Besteuerung zur ordentlichen umqualifiziert wird. Dazu wenden Sie sich am besten direkt an die Steuerbehörden Ihres Wohnkantons.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Guten Tag
Ich war mehrere Monate arbeitslos. Mein Mann (nicht berufstätig) und ich planten den gemeinsamen Schritt in die Selbstständigkeit, dafür wollten wir meine Pensionskassengelder beziehen. Mein Mann verfügt kaum über Kapital. Nun will ich mich per Ende Juni von der ALK abmelden. So war es zumindest geplant. Nun habe ich aber überraschenderweise eine Stelle zu 60% per August gefunden, die ich gerne annehmen möchte. Das Projekt mit der Selbständigkeit möchten wir aber trotzdem nicht aufgeben. Die Anstellung gibt uns eine finanzielle Sicherheit. Kann ich mein Pensionsgeld trotzdem beziehen? Könnte es evtl. mein Mann über seinen Namen mit meiner Zustimmung beziehen?
Oder laufen wir Gefahr, dass sich Schwierigkeiten ergeben werden und wenn ja welche?
Besten Dank
Guten Tag
Leider wird es nicht möglich sein Ihre Pensionskassengelder zu beziehen, sollten Sie die Anstellung annehmen.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Vielen Dank für diesen Beitrag. Ist es möglich das Pensionskassengeld mit dem Alter von 24 Jahren bereits zu beziehen, wenn man zuvor gearbeitet hat und nun hauptberuflich selbstständig sein will?
Guten Tag
Dies ist unabhängig des Alters möglich.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten Tag
ich möchte mich selbstständig machen, für den Start würde ich die Gelder meiner Pensionskasse benötigen.
Meine Frage ist, ob ich die Voraussetzungen erfülle, wenn ich:
– Niederlassungsbewilligung C besitze
– ein bereits existierendes Geschäft kaufen (also kein Startup), aber das Geschäftsmodell mit noch nicht existierendem Online Shop weiter ausbauen möchte.
Spielen eine Rolle meine aktuellen Alterskapital und Altersrente für das Recht, Pensionsgelder zu beziehen?
Besten Dank für Ihre Antwort
Marina
Guten Tag Marina
Sie können auch mit der Niederlassungsbewilligung C und unabhängig Ihres Alters und Kapital Ihre Pensionskassengelder vorbeziehen. Dies geht jedoch nur mit der Einzelfirma im Haupterwerb. Auch die Tatsache, dass Sie ein existierendes Geschäft aufkaufen möchten, hindert Sie grundsätzlich nicht am Bezug der Pensionskassengelder. Nur müssen Sie sich im Klaren sein, dass Sie in einem ersten Schritt die Bestätigung der AHV als Selbständigerwerbende benötigen. Und dessen Anerkennung erhalten Sie erst, sobald Sie effektiv aktiv sind mit Ihrer Einzelfirma bzw. bereits erste Kunden aufweisen können.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Grüezi,
wir haben die Möglichkeit einen Landgasthof im Rheintal als Pächter zu übernehmen. Gibt es Firmen oder Institutionen welche uns die flüssigen Mittel ausleihen(Kredit oder ähnliches ?? Oder Lohnt sich der Vorbezug der PK ?? Wir denken da an einen Startbetrag von 50000.-
Muss ich mich oder Wir uns als Pächter im Handelsregister als Firma eintragen lassen ??
Danke für ein Feedback
Guten Tag
Damit Sie die Pensionskassengelder vorbeziehen können, müssen Sie in einem ersten Schritt eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Form einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft begründen. Bei der Einzelfirma sind Sie ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen, als Kollektivgesellschaft in jedem Fall.
Ich rate Ihnen einen Beratungstermin bei uns wahrzunehmen, damit wir Ihr Anliegen im Detail prüfen können.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten Tag
Meine Frau und Kinder leben in Thailand ich dagegen wieder in der Schweiz. In Thailand betreiben wir einen grösseren Bauernhof den ich noch weiter am ausbauen bin. Voraussichtlich werde ich in 2 bis 3 Jahren definitiv nach Thailand ziehen um den Hof zu führen. Das Pensionskassengeld werde ich mir bei der Auswanderung auszahlen lassen und zu 100% in meinen Hof Investieren. Nun mein Gedanke und die Frage… gibt es eine Möglichkeit jetzt schon an das Geld oder einen teil davon zu kommen um den neuen Stall und einige Kühe zu kaufen? Den wenn das gehen würde hätte ich enorm Zeit gewonnen ( ca. 40% Zuwachs Jährlich ) und ich könnte meine 2,3 Jahre hier als Angestellter weiterhin arbeiten und in der Zeit würde unser Hof richtig Zuwachs bekommen und nicht erst wenn ich Auswandere und dann noch lange warten musste.
Guten Tag
Solange Sie in der Schweiz angestellt sind, ist ein Bezug der Altersleistungen aufgrund Selbständigkeit nicht möglich. Theoretisch gesehen, wäre es unter Umständen (kann aufgrund der Angaben nicht beurteilt werden) möglich, mittels einer Teilpensionierung einen Teil der Pensionskasse zu beziehen. Ich empfehle Ihnen, sich diesbezüglich an Ihre Hausbank oder einen Pensions-Berater zu wenden.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Hallo
Eine Frage, ich und meine Freundin wollen und selbstständig machen mit einem Bistro/Bar wie auch immer. Hier stellt sich die Frage, kann ich und meine Freundin die PK auszahlen lassen wenn wir gemeinsam ein Bistro eröffnen, und kann es sein dass die PK sagt, “Aber für die Eröffnung benötigen sie nur 80 000 Sfr und nicht 160 000 wie sie dann hätten wenn sie beide Pensionskassen beziehen” kann die Pensionskasse sagen für dieses Vorgehen benötigen sie nicht 2 Pensionskassen? was wenn wir dann geld übrig haben?
Guten Tag
Die Pensionskasse können Sie vorbeziehen, wenn Sie sich im Haupterwerb selbständig machen (Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschaft). Wenn aus einer anderen Anstellung Pensionskassenbeiträge bezahlt werden, wird die Selbständigkeit im Normalfall nicht als Haupterwerb betrachtet.
Es kann nur jeweils das gesamte Vermögen ausbezahlt werden. Das Geld darf einzig für die Selbständigkeit verwendet werden. Wenn Sie jedoch nur einen Teil davon verwenden, empfiehlt es sich, der restliche Teil in ein privates Vorsorgekonto (Bsp. Säule 3a) wieder einzuzahlen.
Gerne unterstützen wir Sie mit der Gründung. Sie können hier eine unverbindliche Offerte rechnen lassen oder ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
guten tag
eine frage:ich bin aktuell angestellt, habe gekündigt und werde im Hauptberuf selbständig Erwerbender. gibt es eine Möglichkeit, wie ich einen teil des aktuellen PK-geldes für die selbständigkeit, den andern teil als vorsorgegelder verwenden kann oder gibt’s nur eine entweder-oder-lösung?
besten dank und gruss
agu
Guten Tag Agu
Grundsätzlich gibt es nur die “Entweder-Oder-Lösung”, es sei denn Ihre Pensionskassengelder sind auf verschiedenen Konti hinterlegt. Dann kann man auch nur ein einzelnes “leeren”.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten tag,
Habe im Jahr 2010 einen einzelunternehme grundet un meine PK damals verlangt und auch erhalten, nun war einen schlechte zeit fuer meine branche, und mich cá. 1 jahr spaeter von der AHV abgemeldet, jedoch bei der handelsregister ist meine einzelunternehmen weiter aktiv geblieben, seit kurz habe meine einzelunternehme auch bei handelsregister abgemeldet da die branche hat sich in der zwischen nicht verbessert, ich moechte in kurz wieder eine einzelunternehme grunden jedoch in eine andere bransche als die bisher gehabt, da sehe ich eine gewisse erfolg moeglich, weil das geschaeftmodel ist relativ neu und am wachsen, meinen sie das koente ich wieder auf eine auszahlung meine PK zaehlen fuer die finanzierung der startkapital?
Guten Tag
Sie dürfen gerne über unsere Webseite ein Beratungsgespräch vereinbaren. Wir werden Ihre Situation gerne in einem persönlichen Gespräch analysieren.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Guten Tag
Folgende Frage:
Ich bin Psychiater und war vorher angestellt. Nun habe ich eine Einzelfirma gegründet und bin als Arzt selbstständig tätig.
Mir wurde geraten, mich freiwilliger einer PK der VSAO anzuschliessen, was ich auch gemacht habe.
Mein PK Geld wurde damals nach der Anstellung auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank zwischenparkiert.
Kann ich dieses Geld nun für die Selbstständigkeit beziehen? Ich bin zwar der beruflichen Vorsorge unterstellt (PK) aber freiwillig.
Danke für Ihr Feedback.
Beste Grüsse
Peter K.
Guten Tag
Die Pensionskassengelder kann man innert einem Jahr nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Gerne würde ich mich selbständig machen. Zur Sicherheit aber meine Stelle ( zur Zeit 50%) behalten.
Könnte ich die Pensionskasse auszahlen lassen wenn ich diese Stelle behalte.
Da der selbständige Erwerb prozentual ja mehr sein müsste, würde ich noch 40% im Angstelltenverhältnis bleiben .
Guten Tag
Der Bezug der Pensionskasse ist nur möglich bei der Gründung einer Personengesellschaft (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, etc.). Zudem muss die selbständige Tätigkeit Ihr Haupterwerb sein.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Guten Tag,
Ich möchte mich gerne in er Firma wo ich Arbeite einkaufen, es ist eine Gmbh ann ich für den einkauf eine PK brauchen. Es ist mein Haupterwerb. Ich wäre danach Teilhaber. Oder was für andere möglichkeiten habe ich um in die Firma einzusteigen mit meiner Pensionskasse?
Danke
Guten Tag
Es ist leider nicht möglich Vorsorgegelder für den Kauf von Stammanteilen – oder anderen Beteiligungsrechten – zu beziehen.
Freundliche Grüsse
Mario Koller