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Vor- und Nachteile des Bezugs der Pensionskasse

Was die Voraussetzungen des Bezugs des Pensionskassengeldes sind, wurde bereits besprochen (siehe Blog-Eintrag). Fraglich ist nun, wann dieser Sinn macht. Dies ist eine schwierige Frage, denn der Bezug der Pensionskasse hat sowohl Vor- wie auch Nachteile.

Pensionskasse
 

Nachteile des Bezuges der Pensionskasse:

  • Bei der Auszahlung wird das Pensionskassengeld als Einkommen besteuert.
  • Wenn Ihre Geschäftsidee keinen Erfolg haben sollte, haben Sie unter Umständen einen Teil Ihrer Altersvorsorge aufgebraucht und müssen zukünftig mit weniger Geld auskommen.

Vorteile:

  • Sie müssen kein Fremdkapital aufnehmen und können sich mit Ihrem Ersparten selbst finanzieren.
  • Sie nutzen Ihr Erspartes selbst und sind nicht auf die Verwaltung der Pensionskasse angewiesen.
  • Wenn Ihr Projekt gelingt, erzielen Sie eine höhere Rendite als bei einer Pensionskasse.

Der Barbezug der Austrittsleistung ist möglich, wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und nicht mehr der obligatorischen Vorsorge unterstehen. Wichtig: Der Antrag für den Barbezug muss bei der Vorsorgeeinrichtung im Jahr nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eingereicht werden. Bei Verheirateten ist das Einverständnis der Ehegatten notwendig.

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4 Kommentare zu “Vor- und Nachteile des Bezugs der Pensionskasse

  1. Hallöchen, ich habe vor einiger Zeit die AG gekauft (übernommen), in welcher ich jahrelang gearbeitet habe. Ist es im Nachhinein möglich, Gelder aus meiner Pensionskasse rauszunehmen und für die Firma zu verwenden? Danke

  2. Guten Tag
    Ich habe die Möglichkeit eine GmbH mit zwei Partnern zu erwerben. Ich würde gerne für meinen Anteil meine PK beziehen. Können wir einen Umweg über eine Kollektivgesellschaft gehen, sodass ich meine PK beziehen kann? Und dann anschliessend diese wieder in eine GmbH umwandeln? Allerdings benötige ich die PK bevor ich eine Kollektivgesellschaft gründe. Für den PK-Bezug muss die Gesellschaft allerdings schon bestehen. Ist das nicht ein Interessenskonflikt? Oder verstehe ich das falsch? Danke für den Input.

    • Guten Tag

      Wer sich als Einzelunternehmen oder als Kollektivgesellschaft selbständig macht, hat die Möglichkeit sein Geld aus der Pensionskasse zu beziehen. Inhaber einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) können das Pensionskassengeld nicht beziehen. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
      – Gründung einer Personengesellschaft (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft)
      – Selbständigkeit im Haupterwerb
      – Bestätigung der Ausgleichskasse über Aufnahme der Tätigkeit

      Kapitalleistungen aus Vorsorge unterliegen auch nach dem Recht der direkten Bundessteuer einer separaten Jahressteuer. Die Jahressteuer wird zu einem Fünftel des ordentlichen Einkommenssteuertarifes berechnet (Art. 38 i.V.m. Art. 36 DBG).

      Das Steueramt darf trotz Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in eigener Kompetenz (meist einige Jahre später) überprüfen. Dies erfolgt regelmässig dann, wenn die Steuerbehörde entgegen der Sozialversicherungsbehörde die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verneint (vgl. Urteil Bundesgericht, 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011). Dieses Risiko ist vor allem bei einer zeitnahen Wiederaufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder etwa bei der Umwandlung der Personengesellschaft in eine AG oder GmbH hoch.

      Gerade in diesen Fällen ist eine vollständige und schlüssige Dokumentation betreffend die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit von elementarer Bedeutung. Kommt das Steueramt zum Schluss, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden ist, gibt es für die betroffene Person grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder wird der BVG-Vorbezug ordentlich besteuert oder die ausbezahlten Vorsorgegelder sind innert nützlicher Frist an eine BVG-Behörde zurückzuzahlen. Wenn das bezogene Vorsorgekapital zwischenzeitlich investiert oder zur Überbrückung des wegfallenden unselbstständigen Einkommens verwendet worden ist, sind die finanziellen Folgen oft existenzbedrohend.

      Eine Scheinselbstständigkeit kann allenfalls auch als Steuerumgehung qualifiziert werden könnte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 2A.535/2003 vom 28. Januar 2005) liegt eine Steuerumgehung vor, wenn:
      • eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (objektives Element),
      • die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (subjektives Element),
      • und wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (effektives Element).

      Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher objektiver und subjektiver Voraussetzungen der Steuerumgehung tragen grundsätzlich die Steuerbehörden (vgl. BGE 121 II 273, E. 3c).

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

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