Von der Konkurrenz abheben: Der Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit
Der Firmenname ist das erste Erkennungsmerkmal von Unternehmen und hilft diesen, sich von der Konkurrenz abzuheben. Der Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit soll verhindern, dass Unternehmen aufgrund gleichartiger Geschäftsfirmen verwechselt werden.
Das Schweizer Obligationenrecht stellt klare Anforderungen an die Bildung von Geschäftsfirmen. Zu den drei zentralen Grundsätzen des Firmenrechts gehört neben der Firmenwahrheit und der Firmenklarheit auch die Firmenausschliesslichkeit. Der Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit schreibt vor, dass sich die Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden muss (Art. 951 OR).
Schutz von Unternehmern und Publikum gleichermassen
Im Kern zielt der Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit darauf ab, Verwechslungen zu vermeiden. Einerseits sollen die Inhaber bestehender Firmen in ihren Geschäftsinteressen geschützt werden, andererseits bezweckt der Grundsatz, die Öffentlichkeit vor Täuschungen zu bewahren. Zur Beurteilung, ob eine Geschäftsfirma den Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit verletzt, wird an die Priorität der Eintragung im Handelsregister angeknüpft. Es soll verhindert werden, dass durch ähnlich lautende Geschäftsfirmen der irreführende Eindruck entsteht, zwischen zwei Unternehmen würden rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen.
Verwechslungsgefahr als entscheidender Faktor
Was bedeutet nun eigentlich Firmenausschliesslichkeit? Diese Frage beschäftigt die Gerichte seit Jahrzehnten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Geschäftsfirmen ausreichend unterscheidbar, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht. Massgebend ist der Gesamteindruck, der beim Publikum erweckt wird, wobei auf das Empfinden einer normal unterscheidungsfähigen Person bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt abgestellt wird.
Sitz, Zweck und Publikum als Unterscheidungskriterien
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird auf eine Reihe von Faktoren abgestellt. Relevant sind neben räumlicher Nähe, Geschäftsmodell und Kundenkreis der betroffenen Unternehmen auch sprachliche Differenzen in den Geschäftsfirmen selbst. Während Fantasiewörter, ungewöhnliche Familiennamen oder kreative Kombinationen landläufiger Bezeichnungen gemeinhin als kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile gelten, werden Rechtsformen, Worte des sprachlichen Allgemeingebrauchs oder Hinweise auf den geschäftlichen Tätigkeitsbereich als wenig kennzeichnend erachtet.
Identische Firmen werden im Handelsregister nicht eingetragen
Der unternehmerische Anspruch auf Firmenausschliesslichkeit muss vom Berechtigten, dem Inhaber des älteren Firmennamens, selbst durchgesetzt werden. Einzig Geschäftsfirmen, die identisch zu jenen bestehender Unternehmen sind, werden vom Handelsregisteramt von Amtes wegen nicht eingetragen. Bereits geringfügige Unterscheidungen oder Zusätze genügen jedoch für eine rechtmässige Eintragung. Allerdings kann sich der Inhaber der älteren Firma auf dem Gerichtsweg gegen die Verletzung des Grundsatzes der Firmenausschliesslichkeit zur Wehr setzen.
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