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Vinkulierung: Beschränkung der Übertragbarkeit von Aktien

Als Vinkulierung werden gesetzliche oder statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien bezeichnet. Das Schweizer Recht unterscheidet dabei zwischen den Aktien börsenkotierter und nicht-börsenkotierter Gesellschaften.

Einer der zentralen Vorteile der Aktiengesellschaft besteht in der einfachen Übertragbarkeit der Unternehmensanteile. Die Möglichkeit zur Vinkulierung von Aktien, das heisst zur Beschränkung ihrer Übertragbarkeit, läuft damit der eigentlichen Idee der Aktiengesellschaft zuwider. Weshalb also erlaubt das Schweizer Obligationenrecht die Vinkulierung?

Zweck und Arten der Vinkulierung

Die Aktiengesellschaft ist eine der beliebtesten Rechtsformen überhaupt. Entgegen der ursprünglichen Annahme, wonach sich hauptsächlich Grossunternehmen für die Aktiengesellschaft entscheiden würden, sind heutzutage auch viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in dieser Form ausgestaltet. Besonders für Letztere ist Zusammensetzung des Aktionariats von grosser Bedeutung. Weil Publikumsgesellschaften und KMU unterschiedliche Bedürfnisse haben, differenziert das Schweizer Recht hinsichtlich der Vinkulierung zwischen den Aktien börsenkotierter und nicht-börsenkotierter Gesellschaften.

Gesetzliche und statutarische Vinkulierung.

Als allgemeingültige Beschränkung sieht das Gesetz vor, dass nicht voll liberierte Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können, es sei denn, sie werden durch Erb­gang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben (Art. 685 OR). Die Gesellschaft darf die Zustimmung indes nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird. In den Statuten kann ausserdem vorgesehen werden, dass die Zustimmung der Gesellschaft auch für die Übertragung voll liberierter Aktien erforderlich ist (Art. 685a OR).

Nicht-börsenkotierte Aktien

Die nicht-börsenkotierten Unternehmen können die Übertragung ablehnen, wenn ein wichtiger und in den Statuten genannter Grund vorliegt oder sie die Abnahme der Aktien zu ihrem wirklichen Wert anbieten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschafts­zweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen. Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch ablehnen, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat (Art. 685b OR).

Börsenkotierte Aktien

Bei börsenkotierten Unternehmen kann die Übertragung nur abgelehnt werden, wenn der Erwerber dadurch einen in den Statuten festgelegten Prozentsatz am gesamten Aktienkapital der Gesellschaft überschreitet. Diese Regelung soll die ungewollte wirtschaftliche Beherrschung durch einzelne Aktionäre verhindern. Überdies kann die Eintragung in das Aktienbuch verweigert werden, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rech­nung erworben hat (Art. 685d OR).

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