Unwirksame AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen. Zur Wirksamkeit derselben braucht es wie bei allen anderen zweiseitigen Rechtsgeschäften der gegenseitigen, übereinstimmenden Willensäusserung (Art. 1 OR).
Im Gegensatz zu normalen Verträgen werden AGB nicht individuell ausgehandelt, sondern einseitig von einem Vertragspartner gestellt. Damit sie zum Vertragsbestandteil werden, müssen diese vom Kunden übernommen werden. Aus diesem Grund muss der Kunde spätestens bei Vertragsabschluss auf diese hingewiesen werden, die Möglichkeit haben von ihnen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen und mit deren Geltung einverstanden sein.
Leider werden in der Praxis diese eigentlich banalen Bedingungen relativ häufig missachtet und die AGB bleiben somit unwirksam. Typisches fehlerhaftes Beispiel ist die hinten auf die Rechnung oder den Lieferscheinschein gedruckten AGB. Solche sind unwirksam, da sie erst nach Vertragsabschluss dem Kunden zugehen.
Deshalb ist nicht nur die sorgfältige Redaktion von AGB wichtig, sondern als Grundvoraussetzung die Sicherstellung, dass diese vom Kunden auch übernommen werden. Dies kann mit dem Ankreuzen des folgenden Satzes sichergestellt werden:
“Die AGB habe ich gelesen und bin damit einverstanden.”
Pingback: Ungültige AGB-Klauseln - STARTUPS.CH | STARTUPS.CH - clever gründen
Ich habe am 29.03.2014 einen DVD Player im Interdiscaount Wattwil gekauft.
Als ich zuhaus angekommen bin habe ich das Gerät angeschlossen und es funktionierte nicht.
Da ich am selben Tag keine Zeit mehr hatte das Gerät zurück zu bringen habe ich das am 02.04.2014 erledigt.
Ich habe auf ein Ersatzgerät gepocht wurde aber damit vertröstet das ich laut Ihnen die AGB mit dem Kauf des Produktes akzeptiert habe. Und somit eine Reparatur des Gerätes in kaufnehmen muss.
Somit hies es 2 Wochen Warten.
Jedoch brauchte ich den Player dringend. Und habe mich übereden lassen auf die Reparatur zu verzichten 20.- CHF zu bezahlen und einen neuen Player mit zu nehemen.
Die AGB’s sind allerdings auf der Rückseite der Quittung aufgedruckt und ich wurde nicht darüber informiert das ich im Falle eines Defekt’s keinen Anspruch habe auf ein neues Gerät oder auf ein Ersatzgerät.
Ich fühle mich Betrogen.
Guten Tag Herr Pasquini
Das ist natürlich ärgerlich. Rein rechtlich hätten Sie grundsätzlich Anspruch auf Lieferung von Ersatzware. Jedoch gehen die AGB als individuelle Bestimmung den gesetzlichen Bestimmungen vor.
Da die Bestimmung, dass das defekte Gerät lediglich repariert werde, nicht ungewöhnlich ist, bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, als die Vertragsbedingungen zu akzeptieren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser