Unklare und ungewöhnliche AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, welche im Gegensatz zu normalen Verträgen nicht individuell ausgehandelt, sondern einseitig von einem Vertragspartner gestellt werden.
Werden AGB schlecht formuliert, erhöht sich dadurch das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien. Insbesondere sind zweideutige oder widersprüchliche Klauseln nicht einfach unbeachtlich. Nach der sog. Unklarheitsregel sind nämlich mehrdeutige Klauseln zu Lasten derjenigen Partei auszulegen, welche den Vertrag verfasst hat. Dies bedeutet, dass im Falle einer zweifelhaften Klausel – und nur dann! – weil sie so oder anders interpretiert werden kann, die für den Kunden günstigere Variante gilt.
Nach der sog. Ungewöhnlichkeitsregel sind zudem überraschende Klauseln, d.h. Vertragsbestimmungen, mit denen der Kunde vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, für ihn unverbindlich. Allerdings greift die Ungewöhnlichkeitsregel bloss bei geschäftsfremden Klauseln, nicht aber bei vertragstypischen Vereinbarungen wie z. B. bei der Begrenzung von Haftungsrisiken. Selbst ungewöhnliche Klauseln können verbindlich geregelt werden, wenn der Kunde durch eine drucktechnische Hervorhebung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird.
AGB sollten daher dringend logisch aufgebaut, klar und verständlich sein. Bei atypischen Klauseln muss der Kunde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen werden.