Umwandlung von Namen- in Inhaberaktien: das müssen Sie wissen!
In diesem Beitrag erfahren Sie relevante Informationen über die Umwandlung der Namenaktien in Inhaberaktien. Unter anderem wieso diese Umwandlung gemacht werden muss und was sich dabei ändert.
Inhaberaktien müssen in Namenaktien umgewandelt werden
Seit der Gründung von Aktiengesellschaften vor mehr als 100 Jahren gibt es zwei Arten von Aktien: Namenaktien, die auf den Namen des Eigentümers lauten und Inhaberaktien, bei denen der Inhaber der Aktiengesellschaft nicht bekannt ist. Seit dem 1. November 2019 schreibt das Gesetz vor, dass Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden müssen. Doch was ändert sich damit?
Warum müssen Inhaberaktien in Namenaktien umgewandlet werden und was ändert sich?
Neu sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Aktiengesellschaft dies bis zum 1. Mai 2021 ins Handelsregister eintragen lassen. Gesellschaften, welche nicht unter diese Ausnahmen fallen, müssen bis zum 1. Mai 2021 ihre Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln. Inhaberaktien, welche nicht innert dieser Frist in Namenaktien umgewandelt werden, werden automatisch in Namenaktien gewandelt. Weiter müssen die Aktionäre ihre Meldepflichten (z.B. Meldung des wirtschaftlich Berechtigten) nachkommen. Diese Aktionäre müssen dann in das Aktienbuch eingetragen werden. Aktien von Aktionären, die bis zum 1. November 2024 nicht bei Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragt haben, werden nichtig und durch eigene Aktien ersetzt. Dadurch verliert der Aktionär alle mit der Aktie verbundenen Rechte und die Einlagen fallen dann an die Gesellschaft. Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können innerhalb von zehn Jahren einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Zusätzlich muss die Gesellschaft nach einer erfolgten Umwandlung ihre Statuten entsprechend anpassen, da andere Statutenänderungen vom Handelsregisteramt nicht akzeptiert werden bis diese Anpassung vorgenommen worden ist.
Sie möchten Ihre Namenaktien umwandeln? Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Hier können Sie die Umwandlung direkt online bestellen. Ansonsten können Sie gerne über STARTUPS.CH einen Termin für ein Beratungsgespräch vereinbaren.
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