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Umwandlung: Von der GmbH zur AG

Die Umwandlung erlaubt die rechtliche Struktur eines Unternehmens an veränderte wirtschaftliche Bedürfnisse anzupassen. In der Praxis üblich ist vor allem die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in eine Aktiengesellschaft (AG).

Seit ihrer Einführung hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Schweizer Wirtschaft im Sturm erobert und gehört heute zu den geläufigsten Rechtsformen für Unternehmensgründungen. Die grosse Beliebtheit der GmbH liegt insbesondere im geringen Mindestkapital sowie der Möglichkeit zur Bindung der Gesellschafter bei gleichzeitiger Haftungsbegrenzung.

Anpassung der rechtlichen Struktur an die wirtschaftliche Realität

Immer wieder haben Unternehmen das Bedürfnis ihr Rechtskleid zu wechseln. Startups, die in Form der GmbH gegründet wurden, wünschen häufig die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (AG), um ihre Finanzierungsmöglichkeiten zu erweitern und die Kapitalbeschaffung zu erleichtern. Die rechtlichen Grundlagen zur Vornahme der Umwandlung finden sich im Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG). Wer eine GmbH in eine AG umwandeln will, sollte sich vorgängig mit folgenden Informationen vertraut machen:

  1. Art der Umwandlung
  2. Wirkungen der Umwandlung
  3. Verfahren der Umwandlung

Der Wechsel der Rechtsform von einer GmbH zu einer AG wird durch Art, Wirkungen und Verfahren der Umwandlung beeinflusst.

1. Art der Umwandlung

Im Fusionsgesetz wird die Umwandlung als Änderung der Rechtsform ohne Änderung der Rechtsverhältnisse verstanden (Art. 53 FusG). Weil bei der Umwandlung die bisherige Gesellschaft bestehen bleibt, ist keine Auflösung und Neugründung des betroffenen Unternehmens erforderlich. Zulässig ist unter anderem die Umwandlung einer GmbH in eine AG, da es sich bei beiden Gesellschaften um Kapitalgesellschaften handelt (Art. 54 Abs. 1 Bst. a FusG).

2. Wirkungen der Umwandlung

Durch die Umwandlung wechselt eine Gesellschaft ihre Rechtsform. Bei der Umwandlung müssen alle Vorschriften der neuen Rechtsform eingehalten werden, die auch bei einer Gründung anwendbar wären. Für die Umwandlung einer GmbH in eine AG bedeutet dies insbesondere, dass das Gesellschaftskapital von CHF 20’000 auf CHF 100’000 erhöht werden muss. Ausserdem gilt es bei der Umwandlung die Anteilsrechte der Gesellschafter zu wahren. Die Stammanteilsinhaber haben dementsprechend Anspruch auf Aktien im Umfang ihrer bisherigen Wertquote. Im Endeffekt soll durch die Umwandlung niemand besser oder schlechter gestellt werden.

3. Verfahren der Umwandlung

Aufgrund der erhöhten Kapitalanforderungen der AG gegenüber der GmbH muss vor der Umwandlung eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Damit die Umwandlung einer GmbH in eine AG rechtsgültig vollzogen werden kann, müssen sodann folgende Dokumente erstellt werden:

  1. Umwandlungsbilanz
  2. Umwandlungsplan
  3. Umwandlungsbericht
  4. Prüfbestätigung

Mit dem Umwandlungsplan, dem Umwandlungsbericht und der Prüfbestätigung soll sichergestellt werden, dass die rechtlichen Anforderungen der neuen Rechtsform erfüllt sind. In ihrem Zweck kommt die Dokumentation den Gründungsunterlagen bei einer Neugründung gleich.

I. Umwandlungsbilanz

Die Umwandlung hat auf Basis einer aktuellen Bilanz zu erfolgen. Liegt der letzte Bilanzstichtag (z.B. Jahresabschluss) mehr als sechs Monate zurück oder hat sich die Vermögenslage der Gesellschaft seit dem letzten Abschluss wesentlich verändert, muss eine Zwischenbilanz erstellt werden (Art. 58 FusG).

II. Umwandlungsplan

Die Geschäftsführung muss einen schriftlichen Umwandlungsplan erstellen, der über die Umwandlung informiert und deren Grundzüge festhält (Art. 59 FusG). Neben Firma, Sitz und Rechtsform der Gesellschaft nach der Umwandlung muss der Umwandlungsplan auch die neuen Statuten sowie Zahl, Art und Höhe der neuen Anteile beinhalten.

III. Umwandlungsbericht

In Ergänzung zum Umwandlungsplan muss die Geschäftsführung einen schriftlichen Umwandlungsbericht verfassen, in dem insbesondere der Zweck und die Folgen der Umwandlung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erläutert werden (Art. 61 FusG). Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Erstellung des Umwandlungsberichts mit Zustimmung aller Gesellschafter verzichten.

IV. Prüfbestätigung

Die Umwandlungsbilanz, der Umwandlungsplan und gegebenenfalls der Umwandlungsbericht müssen durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden (Art. 62 FusG). Kleine und mittlere Unternehmen können wiederum mit Zustimmung aller Gesellschafter auf die Prüfung verzichten.

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2 Kommentare zu “Umwandlung: Von der GmbH zur AG

  1. Guten Abend
    Wann macht es Sinn eine AG in eine GmbH umzuwandeln? Was sind die Vorteile/Nachteile dabei? Ist die Art/Wirkung/Verfahren analog zur Umwandlung GmbH in AG?

    Danke im Voraus für Antworten dazu.

    Freundliche Grüsse
    af

    • Guten Tag

      Rechtlich besteht die Möglichkeit, eine AG in eine GmbH umzuwandeln. In der Praxis weitaus häufiger finden hingegen Umwandlungen von einer GmbH in eine AG statt. Ob es Sinn macht, eine AG in eine GmbH umzuwandeln, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das Umwandlungsverfahren läuft grundsätzlich gleich ab.

      Gerne beraten wir Sie zu den einzelnen Rechtsformen in einem persönlichen Beratungsgespräch. Hier können Sie ein Beratungsgespräch buchen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

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