Umwandlung nach Bezug der Pensionskasse
Der Bezug des Pensionskassengeldes von Selbständigerwerbstätigen steht einer Umwandlung grundsätzlich nicht im Wege. Eine Einzelfirma oder eine Kollektivgesellschaft kann demnach zu einem späteren Zeitpunkt problemlos in eine GmbH oder AG umgewandelt werden.
Die Inhaberin des Unternehmens wird dadurch wiedere zur Angestellten. Das zuvor bezogene Freizügigkeitskapital muss aber nicht an eine Pensionskasse zurückbezahlt werden. Vielmehr schliesst man sich von neuem einer Vorsorgeeinrichtung an und beginnt bei Kontostand Null.
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