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Umwandlung der Kollektivgesellschaft in eine AG

Die Umwandlung von einer Kollektivgesellschaft in eine AG kann auf drei verschiedene Arten erfolgen. In disem Artikel werden diese ausführlich aufgezeigt.


 
Eine Kollektivgesellschaft kann auf drei verschiedenen Wegen in eine AG umgewandelt werden:

  1. Sacheinlage/-übernahme
  2. Umwandlung nach FusG
  3. Fusion

Sacheinlage
Zunächst ist eine AG nach OR 620 zu gründen. Die Liberierung der Aktien erfolgt durch Sacheinlage (OR 628). Dabei besteht die Gefahr, dass die Gesellschaft bereits im Anfangsstadium geschwächt wird, weil die eingelegten Sachwerte überbewertet sind und somit das Aktienkapital von Anfang an nicht gedeckt ist. Deshalb bestehen besondere Schutzvorschriften. Eine Sacheinlagegründung setzt voraus, dass folgende Punkte vorhanden sind:
– Statutenklausel (OR 628 I)
– schriftlicher Sacheinlagevertrag  (OR 634)
– Gründungsbericht (OR 635)
– Prüfungsbestätigung durch zugelassenen Revisor (OR 635a)
Die Sache hat bestimmte Anforderung zu erfüllen: Sie muss übertragbar, frei und sofort verfügbar, werthaltig, und aktivierbar sein, sowie einen wirtschaftlichen Wert haben.
Der gesamte Geschäftsbetrieb (alle Aktiven und Passiven) der Kollektivgesellschaft muss als Sacheinlage in die AG eingebracht werden. Dazu bestehen zwei Wege:

  • Singularsukzession; d.h. Zession der Aktiven nach OR 164 und Schuldübernahme nach OR 175. Die neue AG haftet dabei nur für die übernommenen Verbindlichkeiten.
  • Vermögensübertragung nach FusG 69 (vgl. OR 181 IV); dazu muss die Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen sein. Die AG haftet für alle Ansprüche aus übertragenem Betrieb. Die Kollektivgesellschaft haftet noch während drei Jahren solidarisch mit der AG. Die Vermögensübertragung läuft sodann in vier bzw. fünf Schritten ab:
    1. Übertragungsvertrag (FusG 70)
    2. Konsultation der Arbeitnehmer (OR 333a i.V.m. FusG 77)
    3. konstitutiver Eintrag im Handelsregister (FusG 73)
    4. Anmeldung beim Grundbuchamt
    5. Information der Gesellschafter (falls grösser als 5 % der Bilanzsumme; FusG 74)

Sachübernahme
Bei einer Sachübernahme gilt das zur Sacheinlage beschriebene Vorgehen analog.

Umwandlung nach FusG
Alle Aktiven und Passiven gehen in einem Schritt auf die AG über. Die AG haftet für alle Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft. Die Kollektivgesellschafter haften weiterhin persönlich (FusG 68 i.V.m. 26 I). Folgende Schritte sind erforderlich:

  • Zwischenbilanz (FusG 58)
  • Gründungsvorschriften der AG (FusG 57 i.V.m. OR 620)
  • Umwandlungsplan (FusG 59)
  • Umwandlungsbericht (FusG 61)
  • Prüfung (FusG 62)
  • Einsichtsrecht der Gesellschafter (FusG 63)
  • Genehmigung durch Gesellschafter der Kollektivgesellschaft (FusG 64)
  • Handelsregistereintrag (FusG 21)

Fusion
Absorptionsfusion der Kollektivgesellschaft in die neue AG (FusG 4 II lit. b): Alle Aktiven und Passiven gehen per Universalsukzession auf die AG über. Die AG haftet für alle Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft. Die Kollektivgesellschafter haften weiterhin persönlich (FusG 26 I). Folgende Schritte sind erforderlich:

  • Zwischenbilanz (FusG 11)
  • Fusionsvertrag (FusG 12)
  • Fusionsbericht (FusG 14)
  • Prüfung (FusG 15)
  • Einsichtsrecht der Gesellschafter (FusG 16)
  • Konsultation der Arbeitnehmer (OR 333a i.V.m. FusG 28)
  • Genehmigung durch GV der UVW AG und der Gesellschafter der Kollektivgesellschaft (FusG 18)
  • Handelsregistereintrag (FusG 21)

KMU können dies gemäss vereinfachtem Verfahren (FusG 14 II, FusG 15 II, FusG 16 II) durchführen. Diesfalls müssen aber die Sacheinlage-/Sachübernahmeübernahmevorschriften beachtet werden.

Sacheinlage/-übernahme in Verbindung mit Singularsukzession erlaubt selektive Übernahme von Aktiven und Passiven, und ist deshalb zu empfehlen. Vorteilhaft kann aber auch eine Umwandlung nach FusG 69 sein. Eine Fusion dürfte am aufwendigsten sein.

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