Übertragung der Mitgliedschaft bei der AG
Die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft (AG) ist grundsätzlich frei übertragbar. Dies ist auf die Kapitalbezogenheit der AG zurückzuführen.
Die Übertragung der Mitgliedschaft erfolgt im Wesentlichen durch Übergabe der Aktien. Ein Austritt aus der Gesellschaft kann auch nur erfolgen, wenn die Aktien auf einen neuen oder bisherigen Aktionär übertragen werden. Einzige Ausnahme bildet die Kapitalherabsetzung.
Die Übertragung von Aktien (und damit auch die Übertragung der Mitgliedschaft) kann unter Umständen eingeschränkt sein. Die Beschränkung der Übertragung nennt man im Aktienrecht Vinkulierung. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Aktien einer AG vinkuliert werden (Statutarische Beschränkung). Von Gesetzes wegen besteht bei Namenaktien eine beschränkte Übertragbarkeit: Nicht voll liberierte Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Inhaberaktien dürfen nur ausgegeben werden, wenn diese voll liberiert sind.
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