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Aktionärbindungsvertrag – Ein Mittel für personenbezogene Aktiengesellschaften

Das Schweizerische Aktienrecht kennt nur eine Pflicht des Aktionärs: Die Liberierungspflicht (vgl. Beitrag zu den Pflichten eines Aktionärs ). Weitere Verpflichtungen, wie z.B. Treuepflichten, Konkurrenzverbote oder Vorkaufsrechte ergeben sich nicht aus dem Gesetz und können auch nicht in den Statuten fixiert werden. Gerade in personenbezogenen Aktiengesellschaften mit nur wenigen Aktionären ist dies aber unbefriedigend. Schliesslich will […] mehr