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Gesetzliche Aufgaben des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft

Die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft steht gemäss Art. 716 Abs. 2 OR dem Verwaltungsrat zu. Dieser ist auch zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen befugt und besitzt gesetzlich geregelte unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716a OR). Die Geschäftsführung kann an eine Geschäftsleitung delegiert werden (Art. 716b OR). mehr