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Schlüsselfaktor Namenswahl: So finden Sie die perfekte Firma

Ein wichtiger Schritt bei der Gründung des eigenen Unternehmens ist die Wahl des Firmennamens. Die Firma muss nicht nur den rechtlichen Anforderungen genügen, sondern auch die Zielkunden ansprechen. Vielen Gründern fällt es deshalb schwer, sich für einen Namen zu entscheiden.

Bei der «Firma» handelt es sich um die juristische Bezeichnung für den Namen eines Unternehmens. Tausende von Schweizer Gründern sind jedes Jahr mit der Herausforderung konfrontiert, einen geeigneten Firmennamen wählen zu müssen. Die passende Firma kann eine entscheidende Rolle für den zukünftigen Erfolg eines Unternehmens spielen. Bei der Auswahl ist deshalb Vorsicht geboten. Es reicht nicht, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, der gewählte Name muss auch den Zielkunden ins Auge stechen.

Gesetzliche Vorschriften für die Firma

Je nach Rechtsform gelten in der Schweiz unterschiedliche Vorschriften für die Wahl der Firma. Die Regeln für Geschäftsfirmen sind in Art. 944 ff. OR enthalten. Grundsätzlich darf jede Firma neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt Angaben zur darin erwähnten Person oder der Natur des Unternehmens enthalten. Auch Fantasiebezeichnungen sind zulässig. Vorausgesetzt wird, dass die Firma inhaltlich der Wahrheit entspricht (Firmenwahrheit) und keine Täuschungen verursachen kann (Firmenklarheit). Für gewisse Rechtsformen gelten zudem besondere Vorschriften:

  • Einzelunternehmen: Einzelunternehmer müssen zwingend den Familiennamen in der Firma aufführen (z.B. Muster Holzbau). Die Firma darf zudem von keinem anderen Geschäftsinhaber an demselben Ort verwendet werden. Das gilt selbst dann, wenn jemand den gleichen Vor- und Nachnamen wie der Inhaber eines bestehenden Unternehmens hat.
  • Handelsgesellschaften und Genossenschaften: Handelsgesellschaftern und Genossenschaften müssen in der Firma ihre Rechtsform angeben (z.B. Getränkehandel Wil AG oder Einhorn GmbH). Anders als bei Einzelunternehmungen gilt das Verbot der Verwendung bestehender Firmen nicht nur regional, sondern landesweit. Die Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft muss sich von allen bereits im Handelsregister eingetragenen Unternehmensnahmen unterscheiden.

Gründer sind gut damit beraten, im Zentralen Firmenindex zu prüfen, ob es in der Schweiz schon ein Unternehmen mit dem geplanten Firmennamen gibt.

Zielgruppe mit Firma ansprechen

Der Firmenname sollte nicht nur die gesetzlichen Vorschriften erfüllen, sondern auch zum Unternehmen passen und die Zielkunden ansprechen. Es lohnt sich deshalb genügend Zeit in den Auswahlprozess zu investieren.

  1. Eigenschaftsanalyse
  2. Ideenfindung
  3. Auswahl
  4. Kundentest

In einem ersten Schritt gilt es die Eigenschaften zu bestimmen, die im Firmennamen widergespiegelt werden sollen. Ob die Firma informativ sein oder Gefühle wecken soll, es ist wichtig, dass die Erwartungen der Zielgruppe getroffen werden. Anschliessend ist es Zeit im Rahmen eines Brainstorming Ideen für den Firmennamen zu sammeln. Der Fantasie sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Liegt eine Liste möglicher Varianten vor, muss der richtige Firmenname ausgewählt werden. Es empfiehlt sich zu diesem Zweck die Meinung von Freunden und Familie zu erfragen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die Favoriten sollten zudem potenziellen Kunden genannt werden. Auf diesem Weg lässt sich sicherstellen, dass die gewählte Firma tatsächlich ankommt.

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4 Kommentare zu “Schlüsselfaktor Namenswahl: So finden Sie die perfekte Firma

  1. Immer wieder wird vergessen, dass der Firmanname irgendwie heissen kann und man die Dienstleistung oder das Produkt auch mit einem Trademark versehen kann! Das erleichtert vieles und macht die Namenswahl der Firma einfacher…

    • Guten Tag

      Ja, das stimmt. Ausser bei der Einzelfirma: Hier muss der Familienname des Inhabers zwingend im Geschäftsnamen enthalten sein (vgl. Art. 945 Abs. 1 OR).

      In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden (Art. 954a Abs. 1 und 2 OR).

      Das ist die Firmengebrauchspflicht.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  2. Ja das ist so – eröffnet für eine Einzelfirma auch die Möglichkeit, einen Markennamen zu haben, in dem der Familienname nicht vorkommt.

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