Steuern inkl. Mehrwertsteuern (MwSt.) beim Einzelunternehmen
Beim Schritt in die Selbständigkeit verändert sich die steuerliche Situation. Als Selbständigerwerbender ist man ferner mit neuen Steuertypen konfrontiert – ein kurzer Überblick.
Einkommens- & Vermögenssteuern:
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt genauso wie der Lohn aus einem Angestelltenverhältnis der Einkommenssteuer. Wenn eine ordentliche Buchhaltung vorliegt, dient diese in der Regel als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens: Der Gewinn der Einzelunternehmung gilt als Einkommen.
Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen ist wichtig
Der Gewinn ermittelt sich, indem vom erwirtschafteten Ertrag alle geschäftsmässig begründeten Aufwendungen abgezogen werden (z.B. Materialaufwände, Miete, Zinsen, Spesen, etc.). Privater Aufwand (z.B. die Bezahlung der Wochenendeinkäufe der Ehefrau durch das Einzelunternehmen) kann nicht abgezogen werden und ist darum vom geschäftlichen Aufwand klar zu trennen. Häufige Problempunkte sind dabei Geschäftswagen, Restaurantspesen oder auch Telefongebühren. Es sollte den Steuerbehörden möglich sein nachzuvollziehen, welcher Anteil am Aufwand privaten Zwecken und welcher dem Geschäft diente.
Beim Vermögen des Einzelunternehmers ist das Geschäfts- vom Privatvermögen zu unterscheiden. Was überwiegend oder vollständig der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, ist Geschäftsvermögen – und zwar auch wenn die Anschaffung mit Privatvermögen finanziert wurde. Beim Geschäftsvermögen werden Wertverminderungen (z.B. Abschreibungen, Rückstellungen) steuerlich berücksichtigt, sie schmälern den Gewinn des Einzelunternehmens. Dies gilt umgekehrt aber genauso für Wertsteigerungen im Geschäftsvermögen, sie erhöhen den Gewinn.
Dazu ein Beispiel: Die Einzelfirma „Mode Zürich Meier“ erwirtschaftete im letzten Jahr CHF 90’000 Gewinn (vor Abschreibungen). Frau Meier, Inhaberin des Zürcher Einzelunternehmens, besitzt auch ein Auto (Wert: CHF 40’000), mit dem sie jeweils die neuste Mode aus Norditalien in ihr Geschäft transportiert. Das Auto dient also dem Geschäftsvermögen. Abschreibungen auf ihrem Wagen vermindern somit den Gewinn der Mode Zürich Meier. Schreibt sie ihren Wagen also um 40% (CHF 16’000) ab, macht ihre Einzelfirma noch einen steuerbaren Gewinn von CHF 74’000. Hätte sie den Wagen nur für private Zwecke verwendet, wäre die Abschreibung bei den Einkommenssteuern nicht relevant gewesen.
Mehrwertsteuer:
Jeder Einzelunternehmer muss selber abklären, ob er mehrwertsteuerpflichtig ist und sich nötigenfalls bei der Eidgenössichen Steuerverwaltung anmelden. Dies ist ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 der Fall.
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Hallo
Ich habe eine Einzelfirma gegründet. Sitz der Firma ist in Mettmenstetten ZH (Wohnadresse).
Das Lager/Magazin/Büro ist aber in Rüschlikon ZH.
Meine Frage: kann ich die Einzelfirma auf die Adresse in Rüschlikon umschreiben (Steuertechnische Vorteile) und die Privatadresse in Mettmenstetten belassen??
Besten Dank für eine baldige Antwort.
Sehr geehrte Frau Landolt
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Ja, das ist möglich. Sie können sich diesbezüglich direkt ans kantonale Handelsregisteramt wenden.
Wichtig ist, dass Sie über einen Firmensitz verfügen und Briefpost empfangen können. Sie benötigen am neuen Sitz in Rüschlikon somit zwingend einen Briefkasten.
Beste Grüsse
Manuele Spaar