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Steuerfolgen bei Gewinnausschüttungen der GmbH/AG

Bei den Gewinnauschüttungen können je nachdem im Bereich der Steuern Konsequenzen haben. Es ist zu unerscheiden zwischen offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen bei der GmbH/AG.

Offene Gewinnausschüttung:

Auf der Ebene der Gesellschaft bewirken offene Gewinnausschüttungen keine Gewinnsteuerfolgen. Weil sie bei korrekter Verbuchung sich nicht gewinnmindernd  auswirken, muss keine Korrektur am ausgewiesenen Ertrag vorgenommen werden.
Sowohl offene wie auch verdeckte Gewinnausschüttungen lösen aber Verrechnungssteuerfolgen aus.

Verdeckte Gewinnausschüttung:

Verdeckte Gewinnausschüttungen werden handelsrechtswidrig der Erfolgsrechnung belastet. Deshalb sind sie bereits wegen dem Massgeblichkeitsprinzip dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen. Die Steuerbarkeit der verdeckten Gewinnauschüttung wird auch in DBG 58 I b festgehalten.

Das Bundesgericht bezeichnet verdeckte Gewinnausschüttungen als Leistungen der Gesellschaft an den Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Dritte, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht und von denen anzunehmen ist, dass sie einem an der Gesellschaft in keiner Weise beteiligten Dritten nicht oder nur in geringerem Umfang erbracht worden wären (BGer 3.2.1995 = StE 1996 B 24.4 Nr. 39). Zutreffend ist diese Umschreibung aber auch für die offene Gewinnausschüttungen, weshalb sie dahingehend zu ergänzen ist, dass verdeckte Gewinnausschüttungen nicht handelsrechtskonform als Gewinnverwendung verbucht werden. In der Bilanz ist nicht ersichtlich, dass der Gesellschaft Mittel entnommen werden, um sie im Interesse der Aktionäre zu verwenden. Mit einer Drittperson würde das der verdeckten Leistung zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht oder zu anderen Konditionen abgeschlossen werden.

Beispiele:

  • erhöhte Gehälter an mitarbeitende Gesellschafter
  • erhöhte Zinsen für Darlehen von Gesellschaftern
  • tiefere Zinsen für Darlehen an Gesellschafter
  • Verkauf von Vermögenswerten an Gesellschafter zu untersetzten Preisen

Buchhalterisch äussern sich verdeckte Gewinnausschüttungen als überhöhte Kosten (verdeckte Gewinnausschüttung i.e.S.) oder in Form eines Gewinnverzichts, indem ein zu tiefer Ertrag ausgewiesen wird (Gewinnvorwegnahme). Das Motiv für die verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht in geschäftlichen Umständen, sondern im Beteiligungsverhältnis (causa societatis). Das mit dem begünstigten Gesellschafter abgeschlossene Rechtsgeschäft ist nicht dealing at arm’s length abgeschlossen worden.

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