Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers – Wo liegen die Grenzen?
Angestellte haben eine umfassende Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Dies bedeutet insbesondere, dass die Interessen des Arbeitgebers Vorrang haben und vom Arbeitnehmer gewahrt werden müssen. Wo aber liegen die Grenzen dieser Treuepflicht? Muss man sich als Arbeitnehmer alles bieten lassen?
Die Sorgfalts- und Treuepflicht stellen einen wichtigen Teil der Pflichten des Arbeitnehmers dar. Die weiteren Pflichten umfassen das Schwarzarbeitsverbot, die Geheimhaltungspflicht sowie die Rechenschafts- und Herausgabepflicht (alle Pflichten des Arbeitnehmers).
Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen. Er hat dabei Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sorgfältig zu behandeln (Art. 321a Abs. 2 OR).
Treuepflicht des Arbeitnehmers
Gemäss der allgemeinen Treuepflicht in Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Dies bedeutet, dass der Angestellte vor allem Unterlassungspflichten zu beachten hat. Dabei hat er vereinfacht gesagt, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Er hat also insbesondere pflicht- und rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, dass sich gegen Mitarbeiter, den Arbeitgeber, Kunden und Lieferanten richtet.
Weiter hat sich der Arbeitnehmer für die Unternehmensziele einzusetzen sowie Störungen und Unregelmässigkeiten zu melden und, soweit möglich, zu beheben oder zu verhindern.
Folgende Verhaltensweisen stellen unter anderem Treuebrüche dar:
- Verbrechen und ungebührliches Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber
- Annahme von Schmiergeldern
- Abwerbung von Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten
- Störung des Betriebsfriedens
- Verletzung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Grenzen der Treuepflicht
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers stösst dort an die Grenzen, wo die Grundrechte und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers betroffen sind. Die Gesundheit des Arbeitnehmers geht immer vor und er muss sich auch nicht finanziell für den Arbeitgeber einsetzen (z.B. Darlehen gewähren oder Vorschüsse leisten).
Die Meinungs- und Religionsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht eingeschränkt werden. Bei der Einschränkung von Grundrechten ist die Grenze der Treuepflichtverletzung sehr schwammig. Ein streng religiöser Postbote muss trotz der Religionsfreiheit die Post von Sekten vertreiben.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Treuepflicht kann das ein Kündigungsgrund sein. Eine fristlose Kündigung ist nur bei schweren Verstössen erlaubt. Hat der Arbeitnehmer die Treueverletzung zu verschulden, haftet er zusätzlich gemäss Art. 321e OR für den entstandenen Schaden.
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