Shareholder- versus Stakeholder-Value
Zu deutsch bedeutet Shareholder-Value Aktionärswert. Er entspricht (freilich nur bei Publikumsgesellschaften) dem Kurswert multipliziert mit den Anzahl Aktien, die ein Aktionär hält. Der Stakeholder-Value hingegen umfasst neben dem Aktionärswert auch das Interesse von Dritten, welche ein Interesse am Geschäftsergebnis haben.
Gemäss OR 717 I müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Diese Personen sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu fördern. Sie dürfen nichts unternehmen, was gegen die Interessenwahrungspflicht verstösst. In Lehre und Rechtsprechung ist allerdings umstritten, was als Gesellschaftsinteresse gilt.
Besteht die Treuepflicht des Verwaltungsrates darin, dass er einen möglichst hohen Gewinn erwirtschaften und auf langfristige Werthaltigkeit hinarbeiten muss, wird dies als Shareholder-Value-Konzept bezeichnet.
Folgt man dem Stakeholder-Value-Konzept, wird das Gesellschaftsinteresse als Ausgleich aller beteiligten Interessen gewertet. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsrat bei seiner Entscheidfindung neben dem Interesse der Aktionäre auch dasjenige der mit der AG in Kontakt stehenden Personengruppen, wozu neben Gläubigern wie z.B. Arbeitnehmern auch die Öffentlichkeit gehört. Der überwiegende Teil der Lehre folgt heute dieser Auffassung. Das Bundesgericht hat sich (noch) nicht für eine der beiden Ansätze ausgesprochen.
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