Selbständigkeit und Gründung in der Schweiz für EFTA- & EU-Bürger (Aufenthaltsbewilligung für Ausländer)
Bezüglich Aufenthalt zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (inkl. Gründung eines Unternehmens in der Schweiz) sind Bürger aus den EU- und EFTA-Staaten alle gleich gestellt (auch diejenigen aus Rumänien und Bulgarien).
Es ist folgendermassen vorzugehen:
Innert 8 Tagen nach Einreise ist ein Aufenthaltsgesuch für selbständige Erwerbstätigkeit bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen. Im Rahmen der Bearbeitung des Gesuches muss man seine Selbständigkeit in der Schweiz nachweisen. Wenn dies gelingt, erhält man eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA welche 5 Jahre gültig ist.
Um die Selbständigkeit in der Schweiz zu beweisen muss man entsprechende Unterlagen einreichen. Gründet man eine Unternehmung in der Schweiz ist primär ein Handelsregisterauszug, die Anerkennung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) für die Selbständigkeit und einen Vermögensnachweis (d.h. entweder einen Nachweis über genügend eigenes Kapital oder jemand der dieses Kapital hinterlegen kann; die Höhe ist von Branche zu Branche verschieden) nötig. Als weitere Beweise können die Mehrwertsteuernummer sowie verschiedene Geschäftsunterlagen (z.B. Buchhaltung, Businessplan) dienen.
Das Gesuch kann auch noch ohne die weiteren Unterlagen eingereicht werden. Die Behörde setzt dann entsprechende Fristen, bis zu deren Ablauf man die oben genannten Dokumente nachliefern muss. Die Behörde kann auch später noch prüfen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit effektiv, dauerhaft und existenzsichernd ist. Sind diese Bedingungen nicht gegeben, kann eine Bewilligung widerrufen werden.
Die Dauer des Bewilligungsverfahrens ist von der Anerkennung der SVA, vom Handelsregisteramt und vom Migrationsamt abhängig. Gemäss unseren Erfahrungen dauert es von der Gründung bis und mit Anerkennung durch das Migrationsamt aber mindestens 2 Monate.
Auskünfte zum Thema erteilt das kantonale Migrationsamt (eine Liste der kantonalen Ämter findet sich hier).
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