Schutzvorschriften der Sachübernahme – Sinn und Zweck
Eine Sachübernahmegründung liegt vor, wenn für die Gesellschaft schon im Gründungsstadium, d.h. vor ihrer Entstehung, vereinbart wird, dass sie bestimmte Vermögenswerte erwerben soll.
Beispiel: Für eine AG in Gründung wird die Verpflichtung eingegangen, ein Haus zu einem bestimmten Preis zu erwerben.
Die Gefahr bei einer solchen Gründung besteht darin, dass die zu übernehmenden Vermögenswerte überbewertet sein können. Ist dies der Fall, decken die Aktiven das Aktienkapital nur scheinbar. In Wirklichkeit besteht aber keine genügende Deckung und die Gesellschaft ist damit von Anfang an geschwächt.
Die Sachübernahme wird der Sacheinlage weitgehend gleichgestellt, weil sonst die Vorschriften bezüglich der Sacheinlagegründung leicht umgangen werden könnten.
Beispiel: Eine AG wird bar gegründet. Anschliessend übernimmt die Gesellschaft aufgrund einer bereits im Gründungsstadium getroffenen Vereinbarung Vermögenswerte von den Gründern. Es besteht die Gefahr, dass die Vermögenswerte überbewertet sind und die Aktiven daher das Aktienkapital nicht mehr decken. Davon sind insbesondere künftige Gläubiger betroffen und evtl. sind auch einzelne Aktionäre benachteiligt.
Ihre Firmengründung oder Umwandlung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.
Auf STARTUPS-TV können Sie sich interessante Filmbeiträge zum Thema “Erfolgreiche Firmengründung” ansehen – mit vielen Informationen, Tipps und Tricks von anderen Firmengründern und Jungunternehmern.
Weitere Informationen zu unseren Dienstleistungen
|
Offerte rechnen und online gründen
|
Pingback: Schutzvorschriften der Sachübernahme – Was muss bei einer Sachübernahme beachtet werden? | STARTUPS.CH - clever gründen
Vielen Dank für die hilfreichen Informationen. Wie sieht es denn aus, wenn zusätzlich zur Bareinlage (in einer GmbH) eine Sachübernahme erwünscht ist – also das Stammkapital von 20000 chf in bar PLUS Mobiliar von einer bestehenden Einzelfirma. Kann man hier eine Abschätzung durch einen Revisor wirklich nicht umgehen?
Hallo, wir möchten eine Immobilien AG gründen (via startups) mit Bareinlage. Mit diesem Geld können wir eine 1.5-Zimmerwohnung für Fr.200`000.— kaufen und ev. noch weitere geplant.
Wir haben bereits vier kleine Wohnungen im Wert von je Fr.200`000.—, welche wir vorerst vermutlich nicht in die Immobilien AG einbringen werden.
Wie sieht es mit Notarkosten etc. aus, wenn wir allenfalls in 2-3 Jahren 1-2 Wohnungen in die Immobilien AG wechseln möchten? Ist es kostenmässig entscheidend, ob wir später nur 2 Wohnungen in die Immobilien AG übernehmen oder alle vier Wohnungen? Oder ist es dennoch sinnvoller/günstiger wenn wir bei der Gründung via Sachübernahme die Wohnungen einschliessen und diese von einer Person prüfen müssen? Die Wohnungen wurden während den letzten drei Jahren gekauft. Besten Dank für eine Info.
Guten Tag
Gerne können wir sämtliche Gründungsfragen bei einem Beratungsgespräch besprechen. Sie können direkt über unsere Homepage einen Termin mit einem Juristen vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo