Schutzvorschriften der Sachübernahme – Was muss bei einer Sachübernahme beachtet werden?
Um den besonderen Gefahren einer Sachübernahme (vgl. Blog-Eintrag) entgegenzutreten, hat der Gesetzgeber verschiedene gesetzliche Schutzvorkehren erlassen.
Im Wesentlichen lassen sich diese in vier Bereiche einteilen:
- Formerfordernisse: Verträge über Sachübernahmen sind schriftlich oder öffentlich beurkundet abzufassen (OR 634 Ziff. 1 analog).
- Rechenschaftsablage: In einem schriftlichen Bericht müssen die Gründer Angaben zu Art und Zustand der Sachübernahmen machen und die Angemessenheit der Bewertung kurz begründen (OR 635). In der Handelsregister-Praxis spricht man von der sog. Stampaerklärung (formelle Bestätigung).
- Prüfung: Ein zugelassener Revisor prüft den Rechenschaftsbericht (OR 635a). Er überpfrüft, ob er vollständig und richtig ist (OR 635a). Der Bericht ist richtig, wenn er zumindest vertretbar ist.
- Publikation: Der Gründungsbericht muss dem Handelsregisteramt eingereicht werden. Er ist dort für jedermann einsehbar. In die Statuten sind darüber hinaus die notwendigen Informationen bzgl. der Sachübernahmen aufzunehmen (OR 628 II). Diese beiden Massnahmen sorgen für Transparenz gegenüber Gläubigern und Aktionären.
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