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Schutz vor ungerechtfertigter Betreibung wird verstärkt

In der Schweiz kann grundsätzlich jede Person gegen eine andere eine Betreibung einleiten, ohne dass die Rechtmässigkeit der Betreibung überprüft wird. Unabhängig davon, ob eine Betreibung gerechtfertigt war oder nicht, einen Eintrag im Betreibungsregister kann für die betroffene Person Nachteile mit sich bringen. Eine Anpassung des SchKG soll nun einen besseren Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen bieten.

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Aktuelle Rechtslage und Probleme

In der Schweiz kann grundsätzlich jede Person gegen eine andere eine Betreibung einleiten (vgl. Beitragsserie über Betreibungen). Der Grund für die Betreibung wird nicht überprüft und es müssen auch keine Unterlagen beigelegt werden, welche die Forderungen belegen; es reicht den Grund für die Forderung anzugeben.

Wer von einer ungerechtfertigten Betreibung betroffen ist, kann diese mit einem Rechtsvorschlag stoppen. Doch selbst mit dieser Einrede und auch wenn der vermeintliche Schuldner keine Beseitigung des Rechtsvorschlages anstrebt, bleibt der Eintrag im Betreibungsregister für Dritte fünf Jahre lang ersichtlich. Dies kann zu teils massiven Nachteilen führen, bspw. bei der Suche nach einer Wohnung oder bei der Aufnahme von einem Bankdarlehen.

Bis anhin wird der Eintrag im Betreibungsregister nur dann nicht mehr Dritten angezeigt, indem man den vermeintlichen Gläubiger dazu bringt, seine Betreibung zurück zu ziehen (Art. 8a Abs. 3 lit c SchKG) oder sich erfolgreich mit einer negativen Feststellungsklage wehrt.

Die Anpassungen

Neu wurden Anpassungen des SchKG beschlossen, welche von zentraler Bedeutung sind. Konkret kommt es zu Revidierungen von Art. 8a, Art. 73 und Art. 85a SchKG.

Bei Art. 8a Abs. 3 SchKG wird der neue lit d eingeführt. Dieser besagt, dass ein Schuldner drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen kann, dass diese Betreibung keinem Dritten mehr angezeigt wird. Dem wird stattgegeben, sofern der Gläubiger nicht innerhalb der 20 tägigen Frist, nachweist, dass er rechtzeitig das Verfahren für die Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Dieser Nachweis kann auch nachträglich erbracht werden. Zudem wird die Betreibung Dritten wieder angezeigt, sollte die Betreibung fortgesetzt werden.

Art. 73 SchKG wird dahingehend angepasst, dass der vermeintliche Schuldner nicht mehr an eine Frist gebunden ist, in welcher er vom Gläubiger verlangen kann, dass dieser seine Beweismittel über die Forderung sowie eine Übersicht der Ansprüche zur Einsicht auflegen muss. Zurzeit ist dies nur innerhalb der Bestreitungspflicht möglich.

Die Anpassung von Art. 85a Abs. 1 SchKG werden es dem Schuldner erlauben, ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages vom Gericht des Betreibungsortes feststellen zu lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht, bzw. gestundet wurde.

Die Frist für das fakultative Referendum verstrich am 7. April 2017 ungenutzt. Es liegt nun am Bundesrat zu entscheiden auf wann die neuen Änderungen in Kraft treten.

 

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