Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG)
Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ermöglicht die Eintreibung von Schulden unter der Mitwirkung des Staates in Form einer Zwangsvollstreckung.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand einer Schuldbetreibung kann nur die Eintreibung einer Geldforderung sein. Geldforderungen können nur auf dem Weg der Betreibung geltend gemacht werden. Die Schuldbetreibung kann in der Schweiz je nachdem ohne jegliche Abklärung durch ein Gericht durchgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn der Betriebene oder die übrigen Betreibungsgläubiger sich nicht dagegen wehren.
Das Schuldbetreibungsrecht ist ein besonderer Teil des Vollstreckungsrechts und beinhaltet sämtliche notwendigen Rechtsnormen, die den Ablauf der Zwangsvollstreckung von Geldansprüchen betreffen. Es ist Teil des öffentlichen Rechts.
Verschiedene Typen betreibungsrechtlicher Vollstreckungen
In heutiger Zeit richtet sich die zwangsweise Vollstreckung nur gegen das Vermögen eines Schuldners. Die sogenannte Schuldverhaft wurde aufgehoben und existiert nicht mehr, lediglich die Vermögensexekution ist heute noch möglich.
Generell kann zwischen zwei Betreibungsarten unterschieden werden. Zum einen ist dies die Generalexekution und zum andern die Spezialexekution.
Bei der Generalexekution wird das gesamte Vermögen des Schuldners zur Vollstreckung herangezogen. Aus dem Erlös werden alle Gläubiger gleichzeitig und gleichmässig befriedigt. Dieses Verfahren wird als Konkurs bezeichnet und es führt zur Liquidierung des Vermögens des Schuldners.
Die andere Möglichkeit ist es, die Vollstreckung darauf zu beschränken, nur die Ansprüche eines einzelnen Gläubigers zu befriedigen. In diesem Fall werden einzelne Vermögensstücke des Schuldners ausgewählt und der Verwertung zugeführt. Diese Vermögensstücke werden entweder von der Vollstreckungsbehörde in einem amtlichen Pfändungsverfahren oder durch private Bestellung eines Pfandes bestimmt. Dieses Verfahren wird als Spezialexekution bezeichnet und beinhaltet die beiden Arten der Betreibung auf Pfändung sowie der Betreibung auf Pfandverwertung.
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