Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: Das Einleitungsverfahren
Das Betreibungsverfahren kann unterschieden werden in das Einleitungsverfahren sowie das eigentliche Vollstreckungsverfahren. Das Einleitungsverfahren ist dabei der erste Teil der Betreibung.
Das Einleitungsverfahren
Im Einleitungsverfahren wird zuerst die Vollstreckbarkeit sowie auch der materiellrechtliche Bestand und Umfang des Anspruchs geprüft. Es ist die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung im engeren Sinn.
Im Einleitungsverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit, zum vom Gläubiger erwirkten Zahlungsbefehl Stellung zu nehmen. Der Schuldner kann diesem Folge leisten und die Forderung bezahlen, oder sich aber dagegen wehren und Rechtsvorschlag erheben.
Das Einleitungsverfahren beinhaltet vier Stufen: Zum einen das Betreibungsbegehren des Gläubigers, weiter den Erlass des Zahlungsbefehls durch das zuständige Betreibungsamt, den Rechtsvorschlag des Schuldners und schliesslich die Rechtsöffnung durch den Richter. Das Einleitungsverfahren ist abgeschlossen, sofern es der Schuldner unterlässt dagegen Rechtsvorschlag zu erheben oder der Richter die Wirkung des Vorschlags endgültig beseitigt hat.
Betreibungsbegehren: Mit dem Betreibungsbegehren beantragt der Gläubiger oder sein Vertreter, dass das Betreibungsamt die Betreibung in Gang setzen soll. Ein solches Begehren kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und muss diverse Punkte beinhalten: Name und Wohnort des Gläubigers, Name und Wohnort des Schuldners, Forderungsbetrag in Schweizer Franken, genaue Bezeichnung der Forderungsurkunde sowie weitere Angaben, sofern es sich um eine pfandgesicherte Forderung oder eine Betreibung für Miet- und Pachtzinse handelt.
Zahlungsbefehl: Nach dem Eingang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, sofern ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Das Betreibungsamt prüft allerdings nicht, ob der Anspruch überhaupt vollstreckbar oder materiellrechtlich begründet ist.
Rechtsvorschlag: Wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, so bringt er die laufende Betreibung ohne weiteres zum Stillstand. Dies ist so, da der Gläubiger den Zahlungsbefehl auch dann einreichen kann, wenn dieser nur auf Behauptungen beruht. Mit dem Erheben des Rechtsvorschlags zwingt der Schuldner den Gläubiger, dass dieser den Rechtsweg beschreiten muss, um eine Forderung durchsetzen zu können.
Rechtsöffnung: Da der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ist es dem Gläubiger nicht mehr möglich den Betreibungsweg zu verfolgen. Mit der Rechtsöffnung hat der Gläubiger die Möglichkeit, die wegen der Erhebung des Rechtsvorschlages stillstehende Betreibung zu öffnen und unter Mitwirkung eines Richters den Rechtsvorschlag gerichtlich zu beseitigen.
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mir wurde diverse zahlungsbefehele in einem unfrankierten, unadressierten kouvert im briefkasten hinterlegt !
ist diese art der zustellungs überhaupt rechtlich zugelassen ???
Grüezi
Dies ist grundsätzlich nicht üblich und genügt für eine ordentliche Zustellung nicht. Der Zahlungsbefehl muss dem Schuldner grundsätzlich persönlich zugestellt werden (oder einer Person, welcher zur Annahme des Zahlungsbefehls berechtigt ist). Die Hinterlegung der Zahlungsbefehle im Briefkasten kann mit einer Beschwerde angefochten werden. Nach Praxis des Bundesgerichts beginnt jedoch die Frist auch bei einer falschen Zustellung zu laufen, sobald der Schuldner vom Zahlungsbefehl Kenntnis genommen hat. Sollte es sich also um ungerechtfertigte Betreibungen handeln, ist innert 10 Tagen nach Zustellung resp. Kenntnisnahme Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zu erheben.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser