Reichweite des Markenschutzes
Gegen einen Dritten kann im Rahmen des Markenschutzes nur rechtlich vorgegangen werden, wenn dieser die gleiche oder eine ähnliche Marke für ein vergleichbares Produkt oder eine gleichartige Dienstleistung verwendet.
Ein Bündner Käseproduzent, der seinen Käse unter dem Namen “Geissbock” registrieren lässt, kann sich rechtlich nicht gegen ein Kleidergeschäft in Zürich wehren, das seine Jacken unter dem gleichen Namen verkauft. Denn in diesem Beispiel handelt es sich nicht um die gleiche Produkteklasse. Desweiteren besteht auch keine Verwechslungsgefahr.
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