Regeln für die Videoüberwachung im privaten Betrieb
Immer mehr Unternehmen setzen Kameras auf dem Betriebsgelände ein, um das Verhalten von Mitarbeitern und Kunden im Auge zu behalten. Die Videoüberwachung soll einen Anreiz zu korrektem Verhalten geben und im Streitfall als Beweismittel dienen. Beim Einsatz von Videokameras im privaten Betrieb gibt es aber verschiedene Grundsätze zu beachten.
Im Schweizer Datenschutzrecht ist die Videoüberwachung in Privatbetrieben kaum geregelt. Dies obwohl Kameras immer öfter auf Privatgeländen eingesetzt werden. Etwa um Personen ein Sicherheitsgefühl zu geben oder im Falle von Sachbeschädigungen ein Beweismittel zu haben. Beim Einsatz von Videoüberwachung im privaten Betrieb gibt es aber verschiedene Regeln zu beachten.
- Schutzzweck: Eine grundlose Überwachung ist nicht gestattet. Vielmehr muss die Videoüberwachung durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt sein. Dieses Kriterium ist beispielsweise erfüllt, wenn die Überwachung zum Schutz von Personen oder Sachen dient.
- Aufnahmebereich: Der Bereich, in dem die Videoüberwachung zulässig ist, ist örtlich auf das eigene Grundstück begrenzt. Folglich ist die Überwachung nur auf dem privaten Areal zulässig. Zudem darf die Aufnahme nur den zwingend notwenigen Bereich erfassen. Die Kamera, welche ein Juwelier zur Überwachung seines Eingangsbereichs aufgestellt hat, darf etwa nicht auch den Eingang des Dessousgeschäfts nebenan filmen.
- Verhältnismässigkeit und Zweckmässigkeit: Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig sein. Das bedeutet der Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen, den die Videoüberwachung darstellt, muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzzweck stehen. Zudem müssen vor der Videoüberwachung zuerst andere Schutzmassnahmen ergriffen werden. Ein Juwelier muss etwa zuerst eine Alarmanlage oder abschliessbare Vitrinen installieren, bevor er zur Videoüberwachung greifen darf.
- Erkennbarkeit: Die betroffenen Personen müssen über die Überwachung informiert werden, bevor sie den überwachten Bereich betreten. Dies geschieht in der Praxis in der Regel über ein Hinweisschild, welches über die Videoüberwachung informiert. Der Hinweis muss die betroffenen Personen ferner auch auf ihr datenschutzrechtliches Auskunftsrecht aufmerksam machen.
- Löschung: Nicht benötigte Aufnahmen müssen zeitnah wieder gelöscht werden. In der Regel ist dies nach 24 Stunden der Fall, spätestens aber nach 48 Stunden.
- Materialschutz: Die Aufnahmen dürfen nur durch eine begrenzte Anzahl an Personen ausgewertet werden. So etwa durch das Sicherheitspersonal des Betriebs oder die Polizei. Zudem muss das Videomaterial vor unbefugten Zugriffen geschützt werden.
- Spezialbereiche: Für gewisse Bereiche gelten spezielle Regeln. Die Überwachung in Garderoben oder Nacktbereichen von Freizeitanlagen etwa kann zulässig sein, wenn die (stillschweigende) Einwilligung der Besucher durch Hinweisschilder oder Nutzungsverträge eingeholt wurde. In Einzelumkleide- oder Toilettenkabinen von Warenhäusern hingegen ist die Videoüberwachung verboten.
Für Betriebe empfiehlt es sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung abzuklären bevor eine Kamera installiert wird, um späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.
Quelle: Daniel Kettinger: «Videoüberwachung im privaten Betrieb: Ja, Aber korrekt!» in: Datenschutz aus der Praxis (01/19).
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