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Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats

Obwohl nicht nur für KMU konzipiert, wählen immer mehr Jungunternehmer/Innen die Rechtsform der AG oder wandeln ihr bestehendes Einzelunternehmen in eine AG um. Meistens werden dabei Personen aus dem privaten Umfeld als Verwaltungsräte eingesetzt. Dennoch ist es für junge Firmengründer von Vorteil, zu wissen, welche Rechte und Pflichten dem Verwaltungsrat zukommen.


Nicht erfahrene Verwaltungsräte sollten unbedingt auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht werden, damit sie sich ihrer Verantwortung auch bewusst sind.

Dem Verwaltungsrat obliegt von Gesetzes wegen eine Reihe von Aufgaben. Viele davon sind unübertragbar und müssen persönlich ausgeführt werden (vgl. OR 716a):

  1. Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Festlegung der Strategie)
  2. Festlegung der Organisation (insbes. Berichterstattung an VR)
  3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist
  4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
  5. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
  6. Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
  7. Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.

Diese zwingenden Aufgaben dürfen an Dritte weder delegiert noch durch die Generalversammlung entzogen werden. An einzelne VR-Mitglieder dürfen die Vorbereitung, Ausführung und Überwachung der zwingenden Aufgaben zwar übertragen werden, die Entscheidkompetenz verbleibt aber immer noch im Verwaltungsrat.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. D.h., dass VR-Mitglieder u.a. genügend Fähigkeiten, Kenntnisse und Zeit mitbringen müssen, ansonsten ein Übernahmeverschulden vorliegt. Auf jeden Fall folgt aus der Treuepflicht eine Geheimhaltungs- und Schweigepflicht, unter Umständen auch ein Konkurrenzverbot. Desweiteren muss der VR grundsätzlich alle Aktionäre gleich behandeln (vgl. OR 717 I). Die Verletzung dieser Pflichten lösen allenfalls Verantwortlichkeitsklagen von der AG selbst, Aktionären oder Gläubigern aus, die zu einer persönlichen Haftung des VR-Mitglieds führen können.

Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nicht nach einem subjektiven Massstab, wie z.B. bei der einfachen Gesellschaft, sondern objektiv. Es muss die Frage gestellt werden, wie ein gewissenhaftes und vernünftiges VR-Mitglied sich in der konkreten Situation verhalten hätte. Subjektive Gründe wie Zeitmangel oder mangelnde Kenntnis sind keine Entschuldigungsgründe.

In der Praxis werden Verantwortlichkeitsklagen v.a. dann erhoben, wenn VR-Mitglieder ihre Aufgaben nachlässig oder gar nicht erledigen.

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2 Kommentare zu “Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats

  1. Liebes Startups Team

    Gibt es für den Verwaltungsrat ein vorgeschriebenes Mindestkapital oder kann dieser auf sein Honorar zB. die ersten 5 Jahre verzichten, damit die Firma einen besseren Start hat? Und ist die AG zudem verpflichtet, ein BVG nur für den Verwaltungsrat zu machen, wenn noch keine Mitarbeiter vorhanden sind und müsste diese dann zum Orts- und Branchenüblichen Lohn versichert werden, auch wenn er kein Salär bezieht?

    Freundliche Grüsse

  2. Liebes StartUps Team
    Ich würde mich gerne Selbständig machen( Einzelfirma) und habe eine Frage die mir bisher niemand beantworten konnte.
    Darf ich für ausländische Unternehmen in Holland und Deutschland auf selbständiger Basis Kunden aquirieren? Oder zB.neue Fillialen aufbauen durch beratende Tätigkeiten? Zudem soll ich alle Kunden in der Schweiz betreuen und Neukunden aquirieren.

    Gibt es ein Problem, dass die meisten Rechnungen die ich stellen möchte an ausländische Unternehmen gehen?

    Danke und Gruss
    Der Newbie

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