Rechte des Arbeitnehmers an Erfindungen
Hat ein Arbeitnehmer eine Erfindung gemacht so steht diese unter Umständen dem Arbeitgeber zu. Wann ein Arbeitnehmer eine Erfindung für sich beanspruchen darf, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.
Unterschiedliche Arten von Erfindungen
Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Erfindungen. Es sind dies die Aufgabenerfindung, die Gelegenheitserfindung sowie die freie Erfindung. Je nachdem was für eine Erfindung vorliegt hat dies unterschiedliche Rechtsfolgen.
Aufgabenerfindung
Eine Aufgabenerfindung liegt vor, wenn die Erfindung bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten entsteht. Bei der Aufgabenerfindung erfolgt der originäre Rechtserwerb durch die AG. Dem Erfinder schuldet die Arbeitgeberin keine besondere Entschädigung. Der Arbeitnehmer hat lediglich das Recht als Erfinder genannt zu werden.
Gelegenheitserfindung
Eine Gelegenheitserfindung liegt vor, wenn die Erfindung bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit aber ausserhalb von vertraglichen Pflichten erfolgt. Der Rechtserwerb erfolgt hier originär durch den Arbeitnehmer. Im Arbeitsvertrag kann schriftlich eine Erfinderklausel vorgesehen sein, mit dem Recht auf Sondervergütung. Wenn keine Klausel vorliegt so gibt es eine Anbietungspflicht des Arbeitnehmers sofern die Verwertung der Erfindung die Arbeitgeberin konkurrenzieren würde.
Freie Erfindung
Von einer freien Erfindung spricht man, wenn die Erfindung ausserhalb der vertraglichen Pflichten und ohne dienstlichen Zusammenhang erfolgt. Auch hier gibt es einen originären Rechtserwerb durch den Arbeitnehmer.
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Guten Tag und erstmals vielen Dank für diese tollen Informationen, welche einem den Mut geben was selbst anzufangen.
In bin zruzeit 80% als Softwareentwickler angestellt und in meinem Arbeitsvertrag steht die Klausel zur Erfindungen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten. Ich bin mir aber nach zahlreichen Artikel über OR 332 immer noch nicht sicher, was eine Erfindung bei dienstlicher Tätigkeit ist.
In meiner Freizeit bin ich zurzeit eine eigene Applikation im Bereich der Mobilen Software-Entwicklung am Entwickeln. Verstösst dies nun gegen diese Klausel, wenn meine Entwicklung die Firma in keinster Weise konkurrenziert. Die Technologien zur Entwicklung dieser Applikation überschneiden sich auch nicht mit der in der Firma. Wenn Sie eine Aufklärung über die genaue Bedeutung zu “bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten” haben wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Guten Tag
Eine genaue Beschreibung zum Begriff “bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten” zu geben ist sehr schwierig. Grundsätzlich wird dies immer im Einzelfall entschieden und der Begriff ist durch Lehre und Praxis beeinflusst. Ebenfalls ist der genaue Wortlaut im Arbeitsvertrag relevant. Wenn vom Arbeitnehmer nach den Umständen zu erwarten ist, dass er auf den Eintritt einer Erfindung hinarbeitet, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dies bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten geschieht. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Leistung während der Arbeitszeit oder in Ihrer Freizeit geschieht.
Um Ihren konkreten Fall zu beurteilen, empfehlen wir Ihnen, sich mit einem Anwalt oder falls vorhanden, mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung zu setzen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner