Privatentnahmen aus dem Geschäft und die Mehrwertsteuer
Die Funktionsweise der Mehrwertsteuer haben wir bereits in anderen Blogbeiträgen erläutert. Wie damals dargelegt, kann man die Vorsteuer, also die Mehrwertsteuer die man auf bezogene Leistungen und Gegenstände bezahlt hat, von der eigenen Mehrwertsteuerlast abziehen.
Dies ist aber nur korrekt, wenn man den eingekauften Gegenstand oder die Leistung auch entsprechend für eine steuerpflichte Tätigkeit verwendet. Entnimmt man den gekauften Gegenstand aus dem Unternehmen für private Zwecke, muss das bei der MWST entsprechend verrechnet werden.
Personengesellschaft (Einzelfirma und Kollektivgesellschaft)
Die Einzelfirma „Meier FensterPutz“ ist ein Reinigungsunternehmen im Besitz von Herrn Meier. Jährlich kauft die AG für CHF 27’000 (inkl. 8% MWST) Reinigungsmittel und Material ein (Putzmittel, Eimer, Fensterreinigungsgeräte, etc.). Mit den Rechnungen der Lieferanten bezahlt die „Meier FensterPutz“ jährlich CHF 2‘000 Mehrwertsteuer (25‘000 * 8% = 2‘000 à 25‘000 + 2‘000 = 27‘000).
Herr Meier entnimmt dem Lager der „Meier FensterPutz“ jeweils Reinigungsmittel und -Material für seinen privaten Haushalt ohne Gegenleistung. Der Wert dieser Waren beläuft sich auf CHF 216 (inkl.8% MWST) pro Jahr.
Würde man nun keine Korrekturen vornehmen, könnte die „Meier FensterPutz“ MWST in der Höhe von CHF 16 (200 * 1.08 = 216) als Vorsteuer abziehen, obwohl sie diese Gegenstände nicht für steuerbare Leistungen (also zum Fensterputzen bei ihren Kunden) verwendet hat. Dadurch würde die Mehrwertsteuer zu tief ausgewiesen. Daher müsste bei der MWST Abrechnung eine Vorsteuerkorrektur für den Eigenverbrauch von CHF 16 deklariert werden.
Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
Falls es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt und Herr Meier eine engverbundene Person ist (Massgeblich beteiligt oder Verwandte), muss ihm der Marktpreise verrechnet werden. Auf diesem Betrag sind die 8% MWST geschuldet. Gleichzeitig kann jedoch die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Pauschalen
Da es oftmals kompliziert ist, den Eigenverbrauch genau zu berechnen, erlaubt die Steuerbehörde gewisse Pauschalen. Die Wichtigste ist dabei die Pauschale für die private Nutzung des Geschäftswagens. Diese kommt zur Anwendung wenn das Unternehmen beim Kauf des Geschäftswagens Mehrwertsteuer bezahlt, welche als Vorsteuer abgezogen werden kann. Wenn nun Herr Meier das Auto auch privat nutzt, entnimmt er sozusagen laufend einen Teil des Nutzens des Wagens, was zu versteuern ist. Er könnte ein detailliertes Fahrtenbuch führen und dann anhand der Kilometer abrechnen, wie viel private Nutzung zu versteuern wäre. Stattdessen kann auch eine Pauschale angewendet werden, was wesentlich einfacher ist. Bei Geschäftswagen beträgt der Pauschalsatz pro Monat 0.8% des Kaufpreises, mindestens aber CHF 150. Diesen Betrag stellt das Unternehmen Herr Meier in Rechnung. Dies ist buchhalterisch gesehen ein Ertrag und davon müssen 8% als Mehrwertsteuer abgeliefert werden.
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