Die Pflichten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis
Die Pflichten des Arbeitnehmers bestehen aus einer allgemeinen Arbeitspflicht und einer Treue- und Sorgfaltspflicht. Neben diesen gesetzlichen Pflichten können im Arbeitsvertrag auch weitere individuelle Vertragspflichten vereinbart werden.
Allgemeine Arbeitspflicht
Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, er kann sich also nicht durch jemanden vertreten lassen. Auch muss der Arbeitnehmer Überstunden oder Überzeit leisten, wenn es die Situation im Unternehmen erfordert. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch Weisungen über die Ausführung und das Verhalten im Betrieb erteilen (vgl. Weisungsrecht des Arbeitgebers).
Treue- und Sorgfaltspflichten
Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragende Arbeit sorgfältig auszuführen und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat dabei Geräte, Maschinen und Fahrzeuge sorgfältig zu behandeln.
Auch darf der Arbeitnehmer ohne Einwilligung den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren, indem er bezahlte Arbeit für einen Dritten verrichtet (sog. Schwarzarbeitsverbot).
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Treuepflicht ist die Geheimhaltungspflicht. Der Arbeitnehmer darf Geschäftsgeheimnisse, die er während der Arbeitszeit erlangt, nicht an Dritte weitergeben (Art. 321a Abs. 4 OR).
Weitere Pflichten des Arbeitnehmers sind die Rechenschafts- und Herausgabepflicht, die den Arbeitnehmer dazu verpflichtet, alles was er durch seine Tätigkeit von Dritten erhält, sofort herauszugeben (Art. 321b OR).
Die Treuepflicht hat ihre Grenze in den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers. Seine Gesundheit geht immer vor und auch finanziell muss sich der Arbeitnehmer nicht für das Unternehmen einsetzen.
Individuelle Vertragspflichten im Arbeitsvertrag
Individuelle Vertragspflichten können unterschiedlicher Natur sein und werden meistens im Arbeitsvertrag direkt geregelt. Mögliche Pflichten sind beispielsweise die Pflicht zur Meldung von Nebentätigkeiten, die Pflicht zur Abtretung von Erfindungen oder die Pflicht zur Weiterbildung.
Geheimhaltungspflicht bleibt bestehen
Gewisse Treuepflichten bleiben auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch weiter bestehen (vgl. Kündigung des Arbeitsvertrages). Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Arbeitsvertrages, der Arbeitnehmer darf also die erlangten Geschäftsgeheimnisse nicht an Dritte weitergeben.
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