Patentrecht in a nutshell – Voraussetzungen für eine Patentierung
Wer ein innovatives Startup gründet, muss unter Umständen ein Patent anmelden, um seine Ideen vor Nachahmern zu schützen. Erfahren Sie im Beitrag, welche Bedingungen für den Erhalt eines Patents erfüllt sein müssen.
Das Schweizer Patentrecht ist im Bundesgesetz über die Erfindungspatente (PatG) sowie der zugehörigen Verordnung über die Erfindungspatente (PatV) geregelt. Eine Erfindung kann ein Produkt (Erzeugnispatent) oder ein Verfahren (Verfahrenspatent) betreffen. Patentierbar sind Erfindungen, welche die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen (Art. 1 PatG):
Erfindung ist neu
Damit eine Erfindung patentierbar ist, muss sie neu sein d.h. sie darf nicht zum Stand der Technik gehören. Als Stand der Technik gilt alles Wissen, das vor Anmeldung des Patents irgendwo auf der Welt öffentlich zugänglich ist. Dazu zählen andere Patente, schriftliche Publikationen und Internetveröffentlichungen ebenso wie öffentliche Vorträge oder Ausstellungen. Achtung: Wenn eine Erfindung oder Teile davon vor der Patentanmeldung veröffentlicht werden, gilt sie ebenfalls als öffentlich zugängig. Es ist daher wichtig, Erfindungen bis zur Anmeldung des Patents geheim zu halten.
Je nach Land und Patentamt wird diese Bedingung unterschiedlich streng ausgelegt. In einem berühmten Entscheid hat der holländische Patentgerichthof die Patentierbarkeit eines Verfahrens zur Bergung von Schiffwracks mittels Ballons verneint, weil eine derartige Idee bereits in einem Donald Duck Comic publiziert wurde. Solche kuriosen Entscheide sind allerdings die Ausnahme.
Erfindung ist erfinderisch
Eine Erfindung muss ausserdem tatsächlich erfinderisch sein. Was banal klingen mag, ist ebenfalls eine wichtige Voraussetzung für die Patentierbarkeit. Im Patentrecht spricht man davon, dass sich eine Erfindung für einen durchschnittlichen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben darf. Wenn eine Fachperson gefragt wird, darf diese also nicht ohne weiteres auf die gleiche Lösung kommen, wie die zum Patent angemeldete Erfindung. Andernfalls fehlt es am erfinderischen Aspekt und in der Folge auch an der Patentierbarkeit.
Erfindung ist gewerblich anwendbar
Eine Erfindung muss ferner gewerblich anwendbar sein. Das bedeutet, sie muss gewerblich nutzbar, durchführbar und wiederholbar sein.
Fazit
Damit die Patentierbarkeit gegeben ist, müssen diese drei Voraussetzungen erfüllt sein. Ausserdem gibt es eine Reihe von Ausnahmen, welche die Patentierbarkeit ausschliessen (Art. 2 PatG). Nicht patentierbar sind beispielsweise Pflanzen, Tierrassen oder Verfahren zum Klonen von Menschen.
Achtung: Die Voraussetzungen (Neuheit & erfinderische Tätigkeit) werden im Schweizer Erteilungsverfahren nicht geprüft, das Patent wird ohne Gewähr erteilt. Jedoch kann das Patent auf Basis der Patentierbarkeitsvoraussetzungen von Dritten angefochten werden, was zu kostspieligen Gerichtsverfahren führt. Es lohnt sich also vor der Anmeldung selbst abzuklären, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
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