Ordentliche Konkursbetreibung
Die ordentliche Konkursbetreibung verläuft in mehreren Schritten. Zunächst hat der Gläubiger das normale Betreibungsverfahren (sog. Einleitungsverfahren) zu durchlaufen. Danach kann er die Pfändung verlangen und später noch die Konkursandrohung erwirken. Falls dies erfolglos bleibt, steht dem Gläubiger der Gang an das Konkursgericht offen.
Dieses verläuft genau gleich wie bei der Pfändungsbetreibung (Betreibungsbegehren -> Zahlungsbefehl -> ggf. Rechtsvorschlag -> ggf. Aberkennungsklage nach SchKG 83 oder Anerkennungsklage nach SchKG 79 -> Rechtsöffnung -> ggf. Klage auf Feststellung der Nichtschuld nach SchKG 85a).
Danach hat der Gläubiger, wie auch bei der Pfändungsbetreibung, 20 Tage Zeit, um Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Das Betreibungsamt muss dann festlegen, ob die Betreibung auf dem Weg der Konkursbetreibung fortgeführt wird, d.h. ob der Betriebene dieser Betreibungsart unterliegt (SchKG 38 II). Ist dies der Fall, droht das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner unverzüglich den Konkurs an (SchKG 159). Dem Gläubiger steht bei Gefährdung seiner Interessen die Möglichkeit offen, ein Güterverzeichnis oder – bei Vorliegen eines Arrestgrundes – (kostengünstigeren) Arrest zu verlangen. Dies sind vorläufige Sicherungsmassnahmen zum Schutz der Gläubigerrechte, welche gerichtlich erlassen werden.
Frühestens 20 Tage nach der Konkursandrohung und spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Gläubiger, der die Konkursandrohung erwirkt hat, das Konkursbegehren (zusammen mit dem Doppel des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung) beim Konkursgericht am Konkursort stellen (SchKG 166 I). Danach folgt die Konkursverhandlung vor Gericht. Dieses entscheidet, ob der Konkurs eröffnet wird (SchKG 168 ff.). Über das Konkursbegehren wird im summarischen Verfahren entschieden. Konkurshindernde Tatsachen sind vom Richter von Amtes wegen zu berücksichtigen.
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